Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Bis dahin ist die Bestimmung über die religiöse 
Erziehung ein Ausfluß des Erziehungsrechtes 
überhaupt. Sie steht für eheliche Kinder dem 
Vater, für uneheliche der Mutter zu. Mangels 
einer Bestimmung folgen eheliche Kinder der Re- 
ligion des Vaters, uneheliche der Mutter. Ist diese 
unbekannt, so bestimmt der Vormund mit Zu- 
stimmung der Staatsbehörde. Der Mutter steht 
mit Genehmigung der Staatsbehörde das Recht 
zu, eine Änderung zu bestimmen, wenn auf sie 
das Erziehungsrecht übergegangen ist. Aus dem 
betreffenden Religionsbekenntnisse ergibt sich der 
Zwang zur Teilnahme am Religionsunterrichte 
der öffentlichen Schule. 
Mehrere Personen derselben religiösen Über- 
zeugung, die zum gemeinsamen Kultus vereinigt 
sind, bilden eine Religionsgesellschaft. Die ver- 
schiedenen Religionsgemeinschaften sind in ihren 
äußeren Rechtsverhältnissen der Ordnung des 
Staates unterworfen. Alle Religionsgemeinschaf- 
ten haben das Recht der freien Gottesverehrung, 
und zwar nicht bloß ım häuslichen Kreise, sondern 
allgemein. 
Im übrigen werden drei Gruppen unterschieden: 
a. die vereinigte evangelisch-protestantische und 
die katholische Kirche, b. die übrigen, bis zum 
Erlasse des Gesetzes vom 9. Oktober 1860 im 
Großherzogtume aufgenommenen und geduldeten 
Religionsgemeinschaften, c. andere religiöse Ver- 
eine. 
Die unterste Stufe bilden die reinen Privat- 
vereine. Mehrere Bekenner desselben religiösen 
Glaubens können sich zu einem Vereine zusammen- 
tun. Solcher ist ein reiner Privatverein ohne 
juristische Persönlichkeit. Diese wird auch nicht 
durch Eintragung in das Vereinsregister erlangt, 
da in dieser Beziehung das Landesrecht vorbe-
	        
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