Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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halten ist (Art. 84 E.G. zum B.G.B.). Der Staat 
kümmert sich um diese Privatvereine nur nach 
Maßgabe der Vereinsgesetzgebung. Hierher ge- 
hören z. B. die freireligiösen Gemeinden und die 
protestantischen Sekten. 
Die nächste Stufe bilden die Vereinigungen 
mit Korporationsrechten. Auch sie sind noch 
reine Privatvereine, was in dem Verhältnisse zu 
ihren Mitgliedern wie nach außen hin zur Gel- 
tung kommt. Aber durch die juristische Persön- 
lichkeit haben sie die Möglichkeit, in das Privat- 
rechtsleben einzutreten und genießen auch einen 
erhöhten strafrechtlichen Schutz. Hierher gehört 
nach der Höchsten Entschließung vom 19. Mai 
1848 der Verein der Anhänger des Leipziger Re- 
ligionsbekenntnisses oder der Deutschkatholiken. 
Die höchste Stufe bilden endlich die kraft 
öffentlichen Rechtes aufgenommenen Religions- 
gesellschaften. Es waren die christlichen Kirchen, 
welche nach territorialistischer Auffassung als 
dem Staate wesensverwandt unter Staatsverwal- 
tung standen, und die ihnen später gleichgestellten 
Religionsgemeinschaften. 
Hierunter fallen die Juden, die in Baden als 
öffentlich aufgenommen gelten und in ihrer Ge- 
samtheit als Religionsgemeinschaft die Bezeich- 
nung der israelitischen Kirche führen. 
Mitglied der israelitischen Kirche ist jeder 
badische Staatsangehörige mosaischen Glaubens, 
der nicht seine Nichtzugehörigkeit erklärthat. Die 
Gesamtheit der Juden teilt sich im Anschlusse 
an die politischen Gemeinden in einzelne Orts- 
gemeinden. Jede Ortsgemeinde hat eigene juri- 
stische Persönlichkeit und als Organ einen ge- 
wählten Synagogenrat mit einem aus den Mit- 
gliedern vom Bezirksamte ernannten Vorsteher. 
Daneben besteht ein Schatzungsrat. Für einzelne
	        
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