Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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wichtige Angelegenheiten tritt die Gemeindever- 
sammlung zusammen. Die sämtlichen Ortsgemein- 
den mit Ausnahme derjenigen von Karlsruhe und 
Mannheim sind zu Bezirkssynagogen mit Bezirks- 
rabbinern und Bezirksältesten für gemeinsame An- 
gelegenheiten zusammengelegt. Darüber steht end- 
lich der Oberrat der Israeliten aus vom Groß- 
herzoge auf Vorschlag des Oberrates ernannten 
weltlichen und geistlichen Mitgliedern unter Vor- 
sitz eines Mitgliedes des Kultusministeriums. Dem 
Oberrate steht eine gewählte Synode zur Seite. 
Die Bedürfnisse der israelitischen Religions- 
gemeinschaft sind aus deren eigenen Mitteln 
zu bestreiten, der Staat gibt jedoch kleine Zu- 
schüsse. Zwecks Aufbringung der Mittel haben 
die einzelnen Gemeinden wie die weiteren Or- 
ganisationen ein Besteuerungsrecht. 
Die Altkatholiken, welche sich infolge der 
Beschlüsse des Vatikanischen Konzils von der 
katholischen Kirche getrennt haben, bilden gleich- 
falls eine öffentlich aufgenommene Religione- 
gemeinschaft. Ihre Rechtsverhältnisse sind durch 
das Altkatholikengesetz vom 15. Juni 1874 
(G.u.V.Bl. Nr .XXII, 8. 277) geregelt. 
Die Altkatholiken werden dadurch den Katho- 
liken gleichgestellt. Da jedoch die Jurisdiktion 
der katholischen Kirche über sie einstweilen er- 
loschen ist, so wird ihnen die Bildung eigener 
Kirchengemeinschaften innerhalb der katholischen 
Kirche mit Genehmigung der Regierung ermög- 
licht. Als katholischer Bischof wird der Bischof 
der altkatholischen Kirche des Deutschen Reiches 
anerkannt. 
Die evangelisch-protestantischa und die 
römisch-katholische Kirche sind unter einander 
gleichgestellt.
	        
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