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wichtige Angelegenheiten tritt die Gemeindever-
sammlung zusammen. Die sämtlichen Ortsgemein-
den mit Ausnahme derjenigen von Karlsruhe und
Mannheim sind zu Bezirkssynagogen mit Bezirks-
rabbinern und Bezirksältesten für gemeinsame An-
gelegenheiten zusammengelegt. Darüber steht end-
lich der Oberrat der Israeliten aus vom Groß-
herzoge auf Vorschlag des Oberrates ernannten
weltlichen und geistlichen Mitgliedern unter Vor-
sitz eines Mitgliedes des Kultusministeriums. Dem
Oberrate steht eine gewählte Synode zur Seite.
Die Bedürfnisse der israelitischen Religions-
gemeinschaft sind aus deren eigenen Mitteln
zu bestreiten, der Staat gibt jedoch kleine Zu-
schüsse. Zwecks Aufbringung der Mittel haben
die einzelnen Gemeinden wie die weiteren Or-
ganisationen ein Besteuerungsrecht.
Die Altkatholiken, welche sich infolge der
Beschlüsse des Vatikanischen Konzils von der
katholischen Kirche getrennt haben, bilden gleich-
falls eine öffentlich aufgenommene Religione-
gemeinschaft. Ihre Rechtsverhältnisse sind durch
das Altkatholikengesetz vom 15. Juni 1874
(G.u.V.Bl. Nr .XXII, 8. 277) geregelt.
Die Altkatholiken werden dadurch den Katho-
liken gleichgestellt. Da jedoch die Jurisdiktion
der katholischen Kirche über sie einstweilen er-
loschen ist, so wird ihnen die Bildung eigener
Kirchengemeinschaften innerhalb der katholischen
Kirche mit Genehmigung der Regierung ermög-
licht. Als katholischer Bischof wird der Bischof
der altkatholischen Kirche des Deutschen Reiches
anerkannt.
Die evangelisch-protestantischa und die
römisch-katholische Kirche sind unter einander
gleichgestellt.