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Als öffentliche Korporationen haben sie ein
nicht auf dem Privatrechte beruhendes, sondern
öffentlichrechtliches Verhältnis zu ihren Organen
und Mitgliedern. Ihre Organe haben den
Charakter von Behörden, ihre Diener den von
öffentlichen Dienern. Sie erscheinen auf dauernden
Bestand berechnet. Wie sie besonderen Staats-
schutz genießen, so stehen sie andererseits unter
der besonderen Aufsicht des Staates. Sie haben
das Recht des öffentlichen Gottesdienstes und der
Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten. Aber
die Kirchenämter dürfen nur an solche verliehen
werden, die die badische Staatsangehörigkeit und
die wissenschaftliche Befähigung durch minde-
stens dreijähriges Universitätsstudium besitzen.
Auch kann die Staatsregierung mißfällige Per-
sonen von der Erlangung von Kirchenämtern aus-
schließen. Für allgemeine kirchliche Anordnun-
gen, die in bürgerliche oder staatsbürgerliche Ver-
hältnisse eingreifen, nimmt der Staat das Plazet
in Anspruch. Auch Verfügungen und Erkennt-
nisse der Kirchengewalt gegen Freiheit und Ver-
mögen bedürfen der Mitwirkung der Staatsgewalt.
Die Mittel für ihren Unterhalt schöpfen beide
Kirchen zunächst aus ihrem Vermögen sowohl
in der Ortsgemeinde wie in der Gesamtgemeinde
der betreffenden Kirche innerhalb des badischen
Staates. Die Vermögensverwaltung erfolgt aber
nach Maßgabe der badischen Gesetzgebung und
unter Aufsicht des Staates. Der Staat erfordert
dabei namentlich eine Mitwirkung der Gemeinde
bei Verwaltung des Ortsvermögens.
Daneben gewährt der Staat einen Teil des
Aufwandes nach Maßgabe seines Haushaltsetats,
zum Teil Zuschüsse für die oberste Verwaltungs-
behörde, zum Teil solche für gering besoldete
Pfründeninhaber.