Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Als öffentliche Korporationen haben sie ein 
nicht auf dem Privatrechte beruhendes, sondern 
öffentlichrechtliches Verhältnis zu ihren Organen 
und Mitgliedern. Ihre Organe haben den 
Charakter von Behörden, ihre Diener den von 
öffentlichen Dienern. Sie erscheinen auf dauernden 
Bestand berechnet. Wie sie besonderen Staats- 
schutz genießen, so stehen sie andererseits unter 
der besonderen Aufsicht des Staates. Sie haben 
das Recht des öffentlichen Gottesdienstes und der 
Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten. Aber 
die Kirchenämter dürfen nur an solche verliehen 
werden, die die badische Staatsangehörigkeit und 
die wissenschaftliche Befähigung durch minde- 
stens dreijähriges Universitätsstudium besitzen. 
Auch kann die Staatsregierung mißfällige Per- 
sonen von der Erlangung von Kirchenämtern aus- 
schließen. Für allgemeine kirchliche Anordnun- 
gen, die in bürgerliche oder staatsbürgerliche Ver- 
hältnisse eingreifen, nimmt der Staat das Plazet 
in Anspruch. Auch Verfügungen und Erkennt- 
nisse der Kirchengewalt gegen Freiheit und Ver- 
mögen bedürfen der Mitwirkung der Staatsgewalt. 
Die Mittel für ihren Unterhalt schöpfen beide 
Kirchen zunächst aus ihrem Vermögen sowohl 
in der Ortsgemeinde wie in der Gesamtgemeinde 
der betreffenden Kirche innerhalb des badischen 
Staates. Die Vermögensverwaltung erfolgt aber 
nach Maßgabe der badischen Gesetzgebung und 
unter Aufsicht des Staates. Der Staat erfordert 
dabei namentlich eine Mitwirkung der Gemeinde 
bei Verwaltung des Ortsvermögens. 
Daneben gewährt der Staat einen Teil des 
Aufwandes nach Maßgabe seines Haushaltsetats, 
zum Teil Zuschüsse für die oberste Verwaltungs- 
behörde, zum Teil solche für gering besoldete 
Pfründeninhaber.
	        
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