Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Generalsynode kontrolliert außerdem die Verwal- 
tung und hat bei Feststellung der Einnahmen 
und Ausgaben mitzuwirken. Der Oberkirchenrat 
führt die laufende Verwaltung und Aufsicht. 
& 44. Die katholische Kirche.*) 
Die grundlegende Neugestaltung der Vei- 
fassung der katholischen Kirche in Baden erfolgte 
durch die päpstlichen Bullen Provida sollersque 
vom 16. August 1821 und Ad dominici gregis 
custodiam vom 11. April 1827, die durch landes- 
herrliche Verordnung vom 16. Oktober 1827 un- 
beschadet der staatlichen Hoheitsrechte verkündet 
und genehmigt wurden. 
Danach bildet Baden mit anderen südwest- 
deutschen Staaten die oberrheinische Kirchen- 
provinz unter dem Erzbistume Freiburg, dem als 
Suffragane die Bischöfe von Mainz, Fulda, Rotten- 
burg und Limburg unterstellt sind. Das eigent- 
liche Erzbistum Freiburg wird gebildet durch 
das Gebiet des Großherzogtums Baden und der 
Hohenzollernschen Lande. 
Die Besetzung des erzbischöflichen Stuhles er- 
folgt durch Wahl des Domkapitels. Dieses hat 
innerhalb eines Monats dem Großherzoge eine 
Liste aller derjenigen, dem Diözesanklerus an- 
gehörigen Personen vorzulegen, die für die Stelle 
geeignet erscheinen. Schon vor der Wahl soll 
sich das Wahlkollegium im allgemeinen verge- 
wissern, daß die in Aussicht genommenen Kan- 
didaten dem Großherzoge angenehm sind. Von 
der Liste insbesondere kann die Regierung 
dıe minder genehmen Personen streichen, doch 
müssen so viele übrig bleiben, daß noch eine 
Wahl möglich ist. Auf Grund der unbeanstandeten 
*) Vgl. Heiner, Gesctze, die katholische Kirche betreffer.d. 
Freiburg i. B. 1890, in Rosins Handbibliothek. 
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