Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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14. Lebensjahre in einer Volksschule, einer höheren 
Lehranstalt oder durch Privatunterricht zweck- 
entsprechend zu sorgen. Eine Verletzung dieser 
Verpflichtung, insbesondere durch ungerecht- 
fertigte Schulversäumnis, ist nach $ 71 Pol.Str. 
G.B. mit Strafe bedroht. 
Der allgemeinen Schulpflicht entspricht die 
Verpflichtung des Staates, für Unterrichtsanstal- 
ten, die zur Erfüllung dieser Schulpflicht dienen, 
in ausreichendem Maße zu sorgen. Der Staat ent- 
ledigt sich dieser Verpflichtung, indem er sie auf 
kommunale Verbände abwälzt. 
In der Regel soll für jede politische Gemeinde 
wenigstens eine Volksschule bestehen. Die Ober- 
schulbehörde kann jedoch aus erheblichen Gründen 
gemeinsame Volksschulen für mehrere Gemeinden 
oder Teile von solchen gestatten und anderer- 
seits eine Gemeinde im Falle des Bedürfnisses 
durch die Aufsichtsbehörde zur Errichtung 
mehrerer Volksschulen anhalten lassen. Die Ge- 
meinde ihrerseits kann die ihr auferlegte Last 
nicht weiter abwälzen, insbesondere nicht auf 
eine vorzugsweise zur Erfüllung konfessioneller 
Zwecke begründete Korporationsanstalt. 
Die örtliche Aufsicht über die Volksschule 
einschließlich der Verwaltung des Schulver- 
mögens wird vom Gemeinderate unter Zuziehung 
des Ortspfarrers jedes in der Gemeinde vertretenen 
Bekenntnisses und des ersten Lehrers jeder Volks- 
schule geführt. Bei Verhandlungen über ihre 
persönlichen Verhältnisse scheiden jedoch die 
Lehrer aus. Durch Gemeindebeschluß unter Ge- 
nehmigung des Staates kann auch eine besondere 
Schulkommission gebildet werden. 
Der Schulaufwand wird jedoch nicht aus- 
schließlich aus Gemeindemitteln getragen. Zu-
	        
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