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14. Lebensjahre in einer Volksschule, einer höheren
Lehranstalt oder durch Privatunterricht zweck-
entsprechend zu sorgen. Eine Verletzung dieser
Verpflichtung, insbesondere durch ungerecht-
fertigte Schulversäumnis, ist nach $ 71 Pol.Str.
G.B. mit Strafe bedroht.
Der allgemeinen Schulpflicht entspricht die
Verpflichtung des Staates, für Unterrichtsanstal-
ten, die zur Erfüllung dieser Schulpflicht dienen,
in ausreichendem Maße zu sorgen. Der Staat ent-
ledigt sich dieser Verpflichtung, indem er sie auf
kommunale Verbände abwälzt.
In der Regel soll für jede politische Gemeinde
wenigstens eine Volksschule bestehen. Die Ober-
schulbehörde kann jedoch aus erheblichen Gründen
gemeinsame Volksschulen für mehrere Gemeinden
oder Teile von solchen gestatten und anderer-
seits eine Gemeinde im Falle des Bedürfnisses
durch die Aufsichtsbehörde zur Errichtung
mehrerer Volksschulen anhalten lassen. Die Ge-
meinde ihrerseits kann die ihr auferlegte Last
nicht weiter abwälzen, insbesondere nicht auf
eine vorzugsweise zur Erfüllung konfessioneller
Zwecke begründete Korporationsanstalt.
Die örtliche Aufsicht über die Volksschule
einschließlich der Verwaltung des Schulver-
mögens wird vom Gemeinderate unter Zuziehung
des Ortspfarrers jedes in der Gemeinde vertretenen
Bekenntnisses und des ersten Lehrers jeder Volks-
schule geführt. Bei Verhandlungen über ihre
persönlichen Verhältnisse scheiden jedoch die
Lehrer aus. Durch Gemeindebeschluß unter Ge-
nehmigung des Staates kann auch eine besondere
Schulkommission gebildet werden.
Der Schulaufwand wird jedoch nicht aus-
schließlich aus Gemeindemitteln getragen. Zu-