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Mittelschulen nicht. Wohl aber kann ihr auch
in ihnen genügt werden. Demgemäß ist auch
keine Verpflichtung des Staates oder öffentlicher
Verbände zur Errichtung oder Unterhaltung
solcher Anstalten vorhanden. Sie beruht vielmehr
auf der freien Entschließung des Staates, der
Gemeinden oder der Kreise. Es handelt sich zwar
um öffentliche Anstalten, und Leiter wie Lehrer
haben den Charakter öffentlicher Diener. Aber
Staat wie öffentliche Verbände handeln hier inner-
halb der privatrechtlichen Sphäre, und das Ver-
hältnis zum Publikum ist privatrechtlich, was
namentlich vom Schulgelde gilt.
Eine Regelung durch Gesetz fehlt .hier. Den
wechselnden Bedürfnissen entsprechend erfolgt sie
vielmehr im Wege landesherrlicher Verordnung.
Nach Verschiedenheit der Lehraufgaben und
des Lehrzieles haben die Mittelschulen die in
Deutschland allgemein üblichen Typen der Gym-
nasien, Realgymnasien und Oberrealschulen mit
neunklassigem, der Realschulen und höheren Bür-
gerschulen mit kürzerem Lehrgange. Dazu kom-
men die Mittelschulen für die weibliche Jugend.
Daneben bestehen fachliche Unterrichtsan-
stalten der verschiedensten Art, insbesondere auch
Seminare für Ausbildung des Lehrpersonals.
Für höhere Privatlehranstalten bedarf es nur
der Anzeige an die Staatsgewalt, die ein 'Auf-
sichtsrecht hat.
Die höhere Verwaltung führt auch hier der
Oberschulrat, für das gewerbliche Unterrichts-
wesen ein besonderer Gewerbeschulrat.
An Hochschulen bestehen die beiden Univer-
sitäten Heidelberg mit evangelisch-theologischer,
Freiburg mit katholisch-theologischer Fakultät
und die Technische Hochschule zu Karlsruhe mit
der allgemein üblichen Verfassung.