Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

170 
Mittelschulen nicht. Wohl aber kann ihr auch 
in ihnen genügt werden. Demgemäß ist auch 
keine Verpflichtung des Staates oder öffentlicher 
Verbände zur Errichtung oder Unterhaltung 
solcher Anstalten vorhanden. Sie beruht vielmehr 
auf der freien Entschließung des Staates, der 
Gemeinden oder der Kreise. Es handelt sich zwar 
um öffentliche Anstalten, und Leiter wie Lehrer 
haben den Charakter öffentlicher Diener. Aber 
Staat wie öffentliche Verbände handeln hier inner- 
halb der privatrechtlichen Sphäre, und das Ver- 
hältnis zum Publikum ist privatrechtlich, was 
namentlich vom Schulgelde gilt. 
Eine Regelung durch Gesetz fehlt .hier. Den 
wechselnden Bedürfnissen entsprechend erfolgt sie 
vielmehr im Wege landesherrlicher Verordnung. 
Nach Verschiedenheit der Lehraufgaben und 
des Lehrzieles haben die Mittelschulen die in 
Deutschland allgemein üblichen Typen der Gym- 
nasien, Realgymnasien und Oberrealschulen mit 
neunklassigem, der Realschulen und höheren Bür- 
gerschulen mit kürzerem Lehrgange. Dazu kom- 
men die Mittelschulen für die weibliche Jugend. 
Daneben bestehen fachliche Unterrichtsan- 
stalten der verschiedensten Art, insbesondere auch 
Seminare für Ausbildung des Lehrpersonals. 
Für höhere Privatlehranstalten bedarf es nur 
der Anzeige an die Staatsgewalt, die ein 'Auf- 
sichtsrecht hat. 
Die höhere Verwaltung führt auch hier der 
Oberschulrat, für das gewerbliche Unterrichts- 
wesen ein besonderer Gewerbeschulrat. 
An Hochschulen bestehen die beiden Univer- 
sitäten Heidelberg mit evangelisch-theologischer, 
Freiburg mit katholisch-theologischer Fakultät 
und die Technische Hochschule zu Karlsruhe mit 
der allgemein üblichen Verfassung. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.