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die Beschreibung des angekauften Gegenstandes;
den Betrag des Ankaufpreises;
die Werthtaxe des Gegenstandes;
Jahr und Tag des vollzogenen Geschäfts; »«
8) Angabe des Tages, bis zu welchem das Rückkaufsgeschäft eingeräumt ist;
9 den bedungenen Betrag des Rückkaufspreises. ·
th TEDasFGeschaftsbuch muß außer den vorstehend bezeichneten neun Rubriken noch solche
enthalten für:
10) den Hinweis auf die laufende Nummer, unter welcher eine Verlängerung des Rückkaufsrechtes
eingetragen ist;
11) ben ag des vollzogenen Rückkaufs oder anderweiten Verkaufs durch den Rückkaufshhändler;
12) den Erlös aus dem Rückkauf oder Verkauf;
13) Bemerkungen. "
Jeder unter der Bedingung des Rückkaufs angekaufte Gegenstand ist vom Geschäftsinhaber
mit einer der laufenden Nummern (Eintragung in Rubrik I.) entsprechenden Bezeichnung
zu versehen. ,...« . .
„§ 3. Der Inhaber eines Rückkaufsgeschäfts, oder wer sonst gewerbsmäßig Rückkaufseschäfte
macht, ist verpflichtet, dem Verkäufer über das vollzogene Geschäft eine mit seiner
amensunterschrift versehene Bes cheinigung, (Rückkaufsschein) auszustellen, welche mit dem
betreffenden Eintragungsvermerk im Geschäftsbuche wörtlich übereinstimmen muß, anderweite
Zusätze oder Bemerkungen aber nicht enthalten darf.
„ § 4. In dem Local, in welchem das Rückkaufsgeschäft betrieben wird, muß an einer
in die Augen fallenden Stelle ein gedrucktes Exemplar dieser Verordnung aushängen.
Auch müssen die Gegenstände, welche in dem Geschäftsbuch als angekauft verzeichnet sind,
in einem besonderen Raume oder Behältnisse, getrennt von allen anderen Gegenständen,
aufbewahrt werden.
8 5. Der Inhaber eines Rückkaufsgeschäfts, oder wer sonst gewerbemäßig Geschäfte
macht, hat alle ihm zugehenden amtlichen Benachrichtungen über verlorene oder durch ein
Verbrechen oder Vergehen dem Eigenthümer entfremdete Gegenstände nach der Zeitfolge
geordnet aufzubewahren und dem controlirenden Polizeibeamten auf Erfordern vorzulegen.
. ird der Rückkaufsvertrag verlängert, so ist zu verfahren, wie wenn es sich um
ein neues Geschäft handelte. Es ist daher unter Aufnahme eines entsprechenden Hinweises
auf die alte Eintragung in das Geschäftsbuch und die Ausfertigung eines neuen Rückkaufsscheines
nach den Vorschriften der §§ 2 und 3 vorzunehmen.
§ 7. Beim Rückkaufe des unter der Bedingung eines solchen angekauften Gegenstandes
muß der Geschäftsinhaber dem Vorzeiger des Rückkaufsscheines (8 3), sobald dieser
es verlangt, eine mit seiner Unterschrift versehene und den Betrag des Unterschiedes zwischen
dem An= und Rückkaufspreise, sowie den Zeitraum, für welchen das Aufgeld berechnet
worden ist, enthaltende Quittung übergeben. Der Tag des stattgehabten Rückkaufs ist bei
der Eintragung (Rub. . zu vermerken. «·»
. § 8. Die Polizeibehörde ist befugt und verpflichtet, den Geschäftsbetrieb der Rückkaufshändler,
sowie derjenigen, welche sonst gewerbemäßig Rückkaufsgeschäfte machen, so oft sie
es für nothwendig erachtet, einer Revision zu unterwerfen. "· "
§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern sie
nicht den Thatbestand eines Verbrechens oder eines Vergehens bilden, in Gemäßheit des
8 360 Nr. 12 des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich vom 26. Februar 1876 mit Geldbuße
bis zu 150 Mark oder Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
Reglement
für den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher.
acbt Jeder Pfandleiher ist zur ordnungsmäßigen Führung eines Pfandleihbuches
verpflichtet. . · «
Das Pfandleihbuch muß dauerhaft gebunden, am Rücken mit einem starken Faden
durchzogen, durchweg mit Seitenzahlen und mit den im 82 bezeichneten Rubriken versehen
sein und, bevor es in Gebrauch genommen wird, der Polizeibehörde zur Prüfung und
Beglaubigung vorgelegt werden. · » »»
In dem Pfandleihbuche dürfen weder Rasuren vorgenommen, noch 8 die Eintragungen
in demselben unleserlich gemacht werden. Das Pfandleihbuch selbst darf ohne
polizeiliche Erlaubniß weder ganz noch theilweise vernichtet werden.
§ 2. Jedes abgeschlossene Geschäft ist in das Pfandleihbuch deutlich, vollständig und
wahrheitsgetreu einzutragen. «