Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

—  74  —

die  Beschreibung  des  angekauften  Gegenstandes;
den  Betrag  des  Ankaufpreises;
die  Werthtaxe  des  Gegenstandes;
Jahr  und  Tag  des  vollzogenen  Geschäfts;  »«
8)  Angabe  des  Tages,  bis  zu  welchem  das  Rückkaufsgeschäft  eingeräumt  ist;
9  den  bedungenen  Betrag  des  Rückkaufspreises.  ·
th  TEDasFGeschaftsbuch  muß  außer  den  vorstehend  bezeichneten  neun  Rubriken  noch  solche
enthalten  für:
10)  den  Hinweis  auf  die  laufende  Nummer,  unter  welcher  eine  Verlängerung  des  Rückkaufsrechtes
  eingetragen  ist;
11)  ben  ag  des  vollzogenen  Rückkaufs  oder  anderweiten  Verkaufs  durch  den  Rückkaufshhändler;

12)  den  Erlös  aus  dem  Rückkauf  oder  Verkauf;
13)  Bemerkungen.  "
Jeder  unter  der  Bedingung  des  Rückkaufs  angekaufte  Gegenstand  ist  vom  Geschäftsinhaber
  mit  einer  der  laufenden  Nummern  (Eintragung  in  Rubrik  I.)  entsprechenden  Bezeichnung
  zu  versehen.  ,...«  .  .

„§  3.  Der  Inhaber  eines  Rückkaufsgeschäfts,  oder  wer  sonst  gewerbsmäßig  Rückkaufseschäfte

  macht,  ist  verpflichtet,  dem  Verkäufer  über  das  vollzogene  Geschäft  eine  mit  seiner
amensunterschrift  versehene  Bes  cheinigung,  (Rückkaufsschein)  auszustellen,  welche  mit  dem
betreffenden  Eintragungsvermerk  im  Geschäftsbuche  wörtlich  übereinstimmen  muß,  anderweite
  Zusätze  oder  Bemerkungen  aber  nicht  enthalten  darf.
„  §  4.  In  dem  Local,  in  welchem  das  Rückkaufsgeschäft  betrieben  wird,  muß  an  einer
in  die  Augen  fallenden  Stelle  ein  gedrucktes  Exemplar  dieser  Verordnung  aushängen.
Auch  müssen  die  Gegenstände,  welche  in  dem  Geschäftsbuch  als  angekauft  verzeichnet  sind,
in  einem  besonderen  Raume  oder  Behältnisse,  getrennt  von  allen  anderen  Gegenständen,
aufbewahrt  werden.

8  5.  Der  Inhaber  eines  Rückkaufsgeschäfts,  oder  wer  sonst  gewerbemäßig  Geschäfte
macht,  hat  alle  ihm  zugehenden  amtlichen  Benachrichtungen  über  verlorene  oder  durch  ein
Verbrechen  oder  Vergehen  dem  Eigenthümer  entfremdete  Gegenstände  nach  der  Zeitfolge
geordnet  aufzubewahren  und  dem  controlirenden  Polizeibeamten  auf  Erfordern  vorzulegen.

.  ird  der  Rückkaufsvertrag  verlängert,  so  ist  zu  verfahren,  wie  wenn  es  sich  um
ein  neues  Geschäft  handelte.  Es  ist  daher  unter  Aufnahme  eines  entsprechenden  Hinweises
auf  die  alte  Eintragung  in  das  Geschäftsbuch  und  die  Ausfertigung  eines  neuen  Rückkaufsscheines
  nach  den  Vorschriften  der  §§  2  und  3  vorzunehmen.

§  7.  Beim  Rückkaufe  des  unter  der  Bedingung  eines  solchen  angekauften  Gegenstandes
  muß  der  Geschäftsinhaber  dem  Vorzeiger  des  Rückkaufsscheines  (8  3),  sobald  dieser
es  verlangt,  eine  mit  seiner  Unterschrift  versehene  und  den  Betrag  des  Unterschiedes  zwischen
dem  An=  und  Rückkaufspreise,  sowie  den  Zeitraum,  für  welchen  das  Aufgeld  berechnet
worden  ist,  enthaltende  Quittung  übergeben.  Der  Tag  des  stattgehabten  Rückkaufs  ist  bei
der  Eintragung  (Rub.  .  zu  vermerken.  «·»
.  §  8.  Die  Polizeibehörde  ist  befugt  und  verpflichtet,  den  Geschäftsbetrieb  der  Rückkaufshändler,
  sowie  derjenigen,  welche  sonst  gewerbemäßig  Rückkaufsgeschäfte  machen,  so  oft  sie
es  für  nothwendig  erachtet,  einer  Revision  zu  unterwerfen.  "·  "

§  9.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden,  sofern  sie
nicht  den  Thatbestand  eines  Verbrechens  oder  eines  Vergehens  bilden,  in  Gemäßheit  des
8  360  Nr.  12  des  Strafgesetzbuches  für  das  deutsche  Reich  vom  26.  Februar  1876  mit  Geldbuße
  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  bis  zu  sechs  Wochen  bestraft.

Reglement
für  den  Geschäftsbetrieb  der  Pfandleiher.

acbt  Jeder  Pfandleiher  ist  zur  ordnungsmäßigen  Führung  eines  Pfandleihbuches
verpflichtet.  .  ·  «
Das  Pfandleihbuch  muß  dauerhaft  gebunden,  am  Rücken  mit  einem  starken  Faden
durchzogen,  durchweg  mit  Seitenzahlen  und  mit  den  im  82  bezeichneten  Rubriken  versehen
sein  und,  bevor  es  in  Gebrauch  genommen  wird,  der  Polizeibehörde  zur  Prüfung  und
Beglaubigung  vorgelegt  werden.  ·  »  »»
In  dem  Pfandleihbuche  dürfen  weder  Rasuren  vorgenommen,  noch  8  die  Eintragungen
  in  demselben  unleserlich  gemacht  werden.  Das  Pfandleihbuch  selbst  darf  ohne
polizeiliche  Erlaubniß  weder  ganz  noch  theilweise  vernichtet  werden.
§  2.  Jedes  abgeschlossene  Geschäft  ist  in  das  Pfandleihbuch  deutlich,  vollständig  und
wahrheitsgetreu  einzutragen.  «