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Das Thronfolgerecht ist bedingt durch die Zu-
gehörigkeit zum landesherrlichen Hause. Diese
läßt sich wiederum auf eine Reihe von Unter-
erfordernissen zurückführen. Es ist notwendig:
a. Abstammung vom ersten Erwerber, ein Er-
fordernis, dem das lombardische Lehnrecht
in Deutschland Eingang verschafft hat,
während das ältere deutsche Recht Ab-
stammung vom letzten Inhaber der Herr-
schaft erforderte. Ohne daß man auf ältere
Zeiten zurückzugehen brauchte, ist jetzt
Ahnherr aller Mitglieder des Hauses der
erste Großherzog Karl Friedrich.
b. Eheliche Abstammung. Ersatzmittel der
Ehelichkeit wie Adoption und Legitimation
erkennt das deutsche Privatfürstenrecht
nicht an.
c. Hausgesetzlich gültige Ehe:
a. Ebenbürtigkeit. Ihre Grundsätze sind
nicht hausgesetzlich festgestellt, sondern
beruhen auf Hausobservanz. Das badi-
sche Haus gehört zu den altfürstlichen,
die an sich die strengsten Ebenbürtig-
keitsgrundsätze haben. Ebenbürtig sind
danach die Mitglieder solcher Familien,
die einen erblichen Thron inne haben
oder gehabt haben, insbesondere also auch
die ehemals reichsfürstlichen und reichs-
gräflichen Häuser, die zur Zeit des alten
Reiches Reichsunmittelbarkeit, Landes-
hoheit und Reichsstandschaft hatten. Es
werden aber in Baden auch solche Fa-
milien als ebenbürtig betrachtet, die in
ihrem ausländischen Heimatsstaate zum
herrschenden Hause im weiteren Sinne
gehören, wie Beauharnais-Leuchtenberg.
Eine an sich nicht ebenbürtige Ehe kann
Bornhak, Baden. 9