Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Das Thronfolgerecht ist bedingt durch die Zu- 
gehörigkeit zum landesherrlichen Hause. Diese 
läßt sich wiederum auf eine Reihe von Unter- 
erfordernissen zurückführen. Es ist notwendig: 
a. Abstammung vom ersten Erwerber, ein Er- 
fordernis, dem das lombardische Lehnrecht 
in Deutschland Eingang verschafft hat, 
während das ältere deutsche Recht Ab- 
stammung vom letzten Inhaber der Herr- 
schaft erforderte. Ohne daß man auf ältere 
Zeiten zurückzugehen brauchte, ist jetzt 
Ahnherr aller Mitglieder des Hauses der 
erste Großherzog Karl Friedrich. 
b. Eheliche Abstammung. Ersatzmittel der 
Ehelichkeit wie Adoption und Legitimation 
erkennt das deutsche Privatfürstenrecht 
nicht an. 
c. Hausgesetzlich gültige Ehe: 
a. Ebenbürtigkeit. Ihre Grundsätze sind 
nicht hausgesetzlich festgestellt, sondern 
beruhen auf Hausobservanz. Das badi- 
sche Haus gehört zu den altfürstlichen, 
die an sich die strengsten Ebenbürtig- 
keitsgrundsätze haben. Ebenbürtig sind 
danach die Mitglieder solcher Familien, 
die einen erblichen Thron inne haben 
oder gehabt haben, insbesondere also auch 
die ehemals reichsfürstlichen und reichs- 
gräflichen Häuser, die zur Zeit des alten 
Reiches Reichsunmittelbarkeit, Landes- 
hoheit und Reichsstandschaft hatten. Es 
werden aber in Baden auch solche Fa- 
milien als ebenbürtig betrachtet, die in 
ihrem ausländischen Heimatsstaate zum 
herrschenden Hause im weiteren Sinne 
gehören, wie Beauharnais-Leuchtenberg. 
Eine an sich nicht ebenbürtige Ehe kann 
Bornhak, Baden. 9
	        
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