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gesetze und Familienstatute vom 4. Oktober 1817
in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des ge-
meinen deutschen Staatsrechtes die Primogenitur.
Es wird also erst die älteste, dann die folgende
usw. vom Großherzog Karl Friedrich abstam-
mende Linie mit unbeschränktem Repräsentations-
rechte bis in die entferntesten Grade und unter
Brüdern mit dem Vorrechte der Erstgeburt be-
rufen. Dabei ist die Thronfolgeberechtigung der
aus der dritten Ehe Karl Friedrichs stammen-
den Grafen von Hochberg unter Erhebung zu
badischen Prinzen und Markgrafen ausdrücklich
anerkannt.
Erst nach vollständiger Erschöpfung der
ordentlichen Thronfolge findet eine außerordent-
liche kognatische Thronfolge statt, die durch das
Hausgesetz vom 4. Oktober 1817 vorgesehen ist.
Dabei können jedoch nie die Prinzessinnen selbst
folgen, sondern nur deren männliche Abkömm-
linge. Entgegen den Grundsätzen des gemeinen
deutschen Staatsrechtes gehen auch die Regre-
dienterbinnen, d. h. die damals durch den Vorzug
des Mannsstammes ausgeschlossenen, den späteren
Erbtöchtern vor. Es würde also beim Aussterben
des badischen Hauses in erster Linie die Nach-
kommenschaft der Töchter des 1817 regierenden
Großherzogs Karl berufen sein. Von dieser kommt
derzeit nur das fürstliche Haus Hohenzollern in
Betracht.
Der Thronerwerb vollzieht sich von Rechts-
wegen, indem mit dem Augenblick des Todes die
Herrschaft auf den berufenen Regierungsnach-
folger übergeht, selbst wenn er nichts davon weiß.
Der Regierungsantritt bedeutet dagegen den
Beginn der Ausübung der Herrschaft, kann also
nur erfolgen durch wissentliche Handlungen des
regierungsfähigen Herrschers.
9%
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