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Die Form des Regierungsantritts ist zwar
nicht rechtlich vorgeschrieben, doch erfolgt üb-
licherweise der Erlaß einer Erklärung an die
Staatsangehörigen, worin der neue Herrscher die
Heilighaltung der Verfassung gelobt und sich
über die Absichten seiner Regierung äußert.
Ein besonderer Verfassungseid des Groß-
herzogs wird im Gegensatze zu anderen deutschen
Staaten nicht erfordert. Ebensowenig ist eine
neue Huldigung seitens der Staatsangehörigen not-
wendig.
Die Herrschaft endet zunächst durch den Tod.
womit die verfassungsmäßige Thronfolge sich er-
öffnet.
Dem Tode steht die Abdankung gleich. Durch
sie tritt der Herrscher unter Wahrung seiner
Ehrenrechte zurück in den Kreis der Staats-
angehörigen, und zwar der Mitglieder des landes-
herrlichen Hauses.
Dieselben Wirkungen hat dauernde Regie-
rungsunfähigkeit, da sie eine Voraussetzung des
Thronerwerbes bildet. Dies wird durch den Vor-
gang von 1856 bewiesen. *)
Dagegen ist eine Absetzung des Monarchen
im Wege Rechtens unmöglich, da in ihm die
höchste Staatsgewalt verkörpert ist. Mit dem
Untergange des alten Reiches ist die einst über
den deutschen Landesherren stehende Gewalt fort-
gefallen. Auch sind Land und Leute nicht mehr
ererbtes Familiengut, so daß die Agnaten eine
Obergewalt über den derzeitigen Landesherren
als Vertreter der Familie beanspruchen können.
®) Anderer Ansicht Wielandt, Badisches Staatsrecht
S. 30 N. 1, der in diesem Falle nur Regentschaft eintreten
lassen will. Allein der Vorgang von 1856, der sich vollständig
mit den Grundsätzen des alten gemeinen deutschen Staats-
rechts deckt, spricht dagegen.