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D: der Regierungsnachfolger die Staatspersön-
lichkeit seines Vorgängers nur fortsetzt, ıst er
an dessen Handlungen ebenso gebunden, als wenn
es seine eigenen gewesen wären.
86. Regentschaft und Regierungs-
stellvertretung.
Das badische Verfassungsrecht entbehrt Be-
stimmungen über Regentschaft und Regierungs-
stellvertretung. Ein dem Landtage von 1861/63
vorgelegter Gesetzentwurf ist nicht zur Er-
ledigung gekommen. So gilt in dieser Hinsicht
nur Gewohnheitsrecht, wie solches sich auf der
Grundlage des alten gemeinen deutschen Staats-
rechtesin einzelnen Präzedenzfällen entwickelt hat.
Die patrimoniale Auffassung, die Land und
Leute als ererbten Familienbesitz ansah, kannte
eine Vertretung des behinderten Landesherren nur
in den privatrechtlichen Formen der Vormund-
schaft und des Auftrages. Erst die Bedürfnisse
des modernen Staates haben wie die T'hronfolge
auch die Vertretung des Landesherren auf rein
staatsrechtlicher Grundlage entwickelt.
I. Regentschaft hat die Handlungsunfähigkeit
des Herrschers zur Voraussetzung. Solche liegt
vor bei Minderjährigkeit des Landesherren, also,
da die Volljährigkeit mit zurückgelegtem 18.
Lebensjahre eintritt, wenn er dieses Alter noch
nicht erreicht hat, ferner bei Handlungsunfähig-
keit, z. B. infolge von Geisteskrankheit oder
Kriegsgefangenschaft, die noch nicht als dauernde
Regierungsunfähigkeit festgestellt werden kann.
Da die Throntolge auch auf den Handlungs-
unfähigen übergeht, dieser aber die Regierung
nicht ausüben kann, so ist darin eine Vertretung
notwendig. Regentschaft bedeutet also Ausübung
der Herrschaft in ihrer Gesamtheit. Der Regent