Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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D: der Regierungsnachfolger die Staatspersön- 
lichkeit seines Vorgängers nur fortsetzt, ıst er 
an dessen Handlungen ebenso gebunden, als wenn 
es seine eigenen gewesen wären. 
86. Regentschaft und Regierungs- 
stellvertretung. 
Das badische Verfassungsrecht entbehrt Be- 
stimmungen über Regentschaft und Regierungs- 
stellvertretung. Ein dem Landtage von 1861/63 
vorgelegter Gesetzentwurf ist nicht zur Er- 
ledigung gekommen. So gilt in dieser Hinsicht 
nur Gewohnheitsrecht, wie solches sich auf der 
Grundlage des alten gemeinen deutschen Staats- 
rechtesin einzelnen Präzedenzfällen entwickelt hat. 
Die patrimoniale Auffassung, die Land und 
Leute als ererbten Familienbesitz ansah, kannte 
eine Vertretung des behinderten Landesherren nur 
in den privatrechtlichen Formen der Vormund- 
schaft und des Auftrages. Erst die Bedürfnisse 
des modernen Staates haben wie die T'hronfolge 
auch die Vertretung des Landesherren auf rein 
staatsrechtlicher Grundlage entwickelt. 
I. Regentschaft hat die Handlungsunfähigkeit 
des Herrschers zur Voraussetzung. Solche liegt 
vor bei Minderjährigkeit des Landesherren, also, 
da die Volljährigkeit mit zurückgelegtem 18. 
Lebensjahre eintritt, wenn er dieses Alter noch 
nicht erreicht hat, ferner bei Handlungsunfähig- 
keit, z. B. infolge von Geisteskrankheit oder 
Kriegsgefangenschaft, die noch nicht als dauernde 
Regierungsunfähigkeit festgestellt werden kann. 
Da die Throntolge auch auf den Handlungs- 
unfähigen übergeht, dieser aber die Regierung 
nicht ausüben kann, so ist darin eine Vertretung 
notwendig. Regentschaft bedeutet also Ausübung 
der Herrschaft in ihrer Gesamtheit. Der Regent
	        
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