Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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bildet mit dem Monarchen, der nur die monarchi- 
schen Ehrenrechte hat, dieselbe staatsrechtliche 
Persönlichkeit und teilt daher die monarchische 
Unverantwortlichkeit. 
Da der Monarch regierungsunfähig ist, kann 
der Regent nur kraft Rechtssatzes berufen wer- 
den. Dieser Rechtssatz ist gewohnheitsrechtlich. 
Hergebracht ist die Regentschaft des nächsten 
regierungsfähigen Agnaten, also regelmäßig des 
Thronfolgers. Hiernach ist auch nach dem Tode 
des Großherzogs Leopold 1852 bei Begründung 
der Regentschaft für den nunmehrigen Groß- 
herzog Ludwig verfahren worden. 
Irgendwelche Mitwirkung des Landtages bei 
Begründung der Regentschaft ist nicht vorge- 
sehen. Ebensowenig bestehen Beschränkungen 
in den Regierungsbetugnissen des Regenten gegen- 
über denen des Monarchen, wie solche in anderen 
deutschen Staaten sich vielfach aus der früheren 
privatrechtlichen Auffassung der Vormundschaft 
erhalten haben. 
Auch ein besonderer Verfassungseid des Re- 
genten ist nicht vorgesehen. 
Die Regentschaft endet mit Fortfall ihres 
Grundes. Entweder geht, wie beim Tode oder 
dauernder Regierungsunfähigkeit des Monarchen, 
die Regentschaft in Thronfolge über, und der 
bisherige Regent wird Großherzog. Oder der 
Mangel der Regierungsunfähigkeit wird gehoben, 
wie z. B. bei der Minderjährigkeit, und der Regent 
tritt in den Kreis der Mitglieder des landesherr- 
lichen Hauses zurück. 
Il. Regierungsstellvertretung hat dagegen 
die Handlungsfähigkeit des Herrschers zur Vor- 
aussetzung. Er ist nur arbeitsunfähig und fühlt 
aus diesem Grunde das Bedürfnis, sich zu ent- 
lasten.
	        
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