Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Ein Ergebnis der älteren Auffassung der 
Staatsangehörigkeit sind jedoch die Grundrechte, 
wie solche sich in den meisten einzelstaatlichen 
Verfassungsurkunden, namentlich auch in 88 7 
bis 25 der badischen finden. 
Geschichtlich erwachsen auf dem Boden eng- 
lischer Verfassungskämpfe, der Petition of right 
von 1628 und der Bill of rights von 1689, fanden 
Jie Grundrechte in naturrechtlicher Form Eingang 
durch die französische Revolution in der Er- 
klärung der Menschenrechte von 1791. Erst die 
Charte constitutionelle Ludwigs XVIII. von 1814 
kehrte zum positiven Rechte zurück, indem sie 
die Hauptgrundsätze des neuen Rechtszustandes 
als Droit public des Francais feststellte. Die 
französische Verfassung von 1814 war nun aber 
unmittelbar vorbildlich für die Verfassungs- 
urkunden der deutschen Mittelstaaten. So ge- 
langten die Grundrechte auch in die badische 
Verfassung. 
Die Bedeutung der Grundrechte wurde in den 
Anfängen konstitutionellen Lebens stark über- 
schätzt. Doch entsprachen sie damals einem 
praktischen Bedürfnisse. Denn die neue konstitu- 
tionelle Staatsform war unvermittelt aufgebaut 
auf die überkommene absolutistische Verwaltung. 
Gegenüber deren Willkür mußte man die indivi- 
duelle Freiheit wenigstens einigermaßen sichern, 
wenn der Konstitutionalismus nicht reiner Schein 
bleiben sollte. Da man die Bedeutung der Ver- 
waltung noch nicht recht kannte, geschah dies 
in den allgemeinen Formeln der Grundrechte. Seit 
Mitte des 19. Jahrhunderts gelangte man aber 
dazu, die Bedeutung der Verwaltung richtig zu 
würdigen. Durch gesetzlichen Ausbau der Ver- 
waltung und Einführung der Verwaltungsge- 
richtsbarkeit haben Reich wie Einzelstaat die in-
	        
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