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Ein Ergebnis der älteren Auffassung der
Staatsangehörigkeit sind jedoch die Grundrechte,
wie solche sich in den meisten einzelstaatlichen
Verfassungsurkunden, namentlich auch in 88 7
bis 25 der badischen finden.
Geschichtlich erwachsen auf dem Boden eng-
lischer Verfassungskämpfe, der Petition of right
von 1628 und der Bill of rights von 1689, fanden
Jie Grundrechte in naturrechtlicher Form Eingang
durch die französische Revolution in der Er-
klärung der Menschenrechte von 1791. Erst die
Charte constitutionelle Ludwigs XVIII. von 1814
kehrte zum positiven Rechte zurück, indem sie
die Hauptgrundsätze des neuen Rechtszustandes
als Droit public des Francais feststellte. Die
französische Verfassung von 1814 war nun aber
unmittelbar vorbildlich für die Verfassungs-
urkunden der deutschen Mittelstaaten. So ge-
langten die Grundrechte auch in die badische
Verfassung.
Die Bedeutung der Grundrechte wurde in den
Anfängen konstitutionellen Lebens stark über-
schätzt. Doch entsprachen sie damals einem
praktischen Bedürfnisse. Denn die neue konstitu-
tionelle Staatsform war unvermittelt aufgebaut
auf die überkommene absolutistische Verwaltung.
Gegenüber deren Willkür mußte man die indivi-
duelle Freiheit wenigstens einigermaßen sichern,
wenn der Konstitutionalismus nicht reiner Schein
bleiben sollte. Da man die Bedeutung der Ver-
waltung noch nicht recht kannte, geschah dies
in den allgemeinen Formeln der Grundrechte. Seit
Mitte des 19. Jahrhunderts gelangte man aber
dazu, die Bedeutung der Verwaltung richtig zu
würdigen. Durch gesetzlichen Ausbau der Ver-
waltung und Einführung der Verwaltungsge-
richtsbarkeit haben Reich wie Einzelstaat die in-