Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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I. Erwerb. 
1. Geburt. Eheliche Kinder erwerben die staat- 
liche Zugehörigkeit des Vaters, uneheliche die 
der Mutter. Tatsächlich ist dieser Erwerbsgrund 
die überwiegende Regel. 
2. Legitimation. Uneheliche Kinder erwerben 
dadurch die Staatsangehörigkeit des Vaters. Adop- 
tion hat diese Wirkung nicht. 
3. Heirat. Weibliche Personen erwerben das 
Indigenat des Mannes. 
4. Verleihung. Voraussetzung ist der Antrag 
einer verfügungsfähigen Person. Die Verleihung 
selbst bildet aber einen einseitigen Akt der Staats- 
gewalt. Die Verleihung an Reichsausländer heißt 
Naturalisation: verliehen wird die Staatsange- 
hörigkeit und mit ihr die Reichsangehörigkeit, 
zuständig ist der Landeskommissär, der nach 
freiem Ermessen über die Verleihung befindet. 
Die Verleihung an Reichsinländer und die Ver- 
leihung an solche Reichsausländer, die ihr deut- 
sches Indigenat durch zehnjährigen Aufenthalt 
ım Auslande verloren haben, heißt Aufnahme. 
Sie gewährt im ersten Falle nur die Staatsange- 
hörigkeit, da die Reichsangehörigkeit bereits vor- 
handen ist, ım zweiten Falle auch die Reichs- 
angehörigkeit. Zuständig ist das Bezirksamt. Es 
muß die Aufnahme bei Niederlassung im Inlande 
auf Antrag erteilen. 
Die Verleihung wird ersetzt durch Anstellung 
im inländischen Staatsdienste, wenn die Anstel- 
lungsurkunde nicht .eine Ausnahme macht. 
II. Verlust. 
1. Legitimation. Das uneheliche Kind einer 
Inländerin verliert durch Legitimation seitens 
eines Nicht-Inländers seine bisherige Staatsange- 
hörigkeit.
	        
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