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3. Heirat. Die Inländerin, die einen Nicht-
Inländer heiratet, verliert ihre Staatsangehörig-
keit.
3. Entlassung. Sie erfolgt, wie die Verleihung,
nur auf Antrag, ist aber einseitige Handlung
der Staatsgewalt. Zuständig ist das Bezirksamt.
Verläßt der Entlassene das Inland nicht binnen
sechs Monaten, so verliert die Entlassung ihre
Wirkung. Die Entlassung zwecks Überwanderung
in einen anderen deutschen Staat muß erteilt
werden, kommt aber sehr selten vor. Die Ent-
lassung zwecks Auswanderung in das Ausland
kann aus militärischen Gründen versagt werden.
4. Ausspruch der Behörde. Zuständig ist die
einzelstaatliche Zentralbehörde. Den Grund bildet
einmal die Tatsache, daß jemand einem vom Kaiser
für den Fall des Krieges oder der Kriegsgefahr
erlassenen Rückkehrbefehle nicht Folge leistet,
außerdem der Eintritt oder das Verbleiben im
fremden, d. h. ausländischen Staatsdienste ohne
Erlaubnis der eigenen Regierung.
5. Zehnjähriger Aufenthalt im Auslande, so-
bald der Betreffende keine gültigen Heimatscheine
oder Reisepapiere mehr hat. Der Verlust tritt
nicht ein bei Eintragung in die Matrikel eines
Reichskonsulates. Er erstreckt sich auch auf
Ehefrau und minderjährige Kinder, die sich bei
dem Familienhaupte befinden. Durch Staatsver-
träge kann die Frist auf fünf Jahre herabgesetzt
werden, wenn inzwischen das fremde Indigenat
erworben wird. Dies ist durch die sogenannten
Bancroftverträge von 1868 gegenüber den Ver-
einigten Staaten von Amerika geschehen.
Eine mehrfache Staatsangehörigkeit ist mög-
lich sowohl gegenüber mehreren deutschen Staaten,
wenn jemand eine neue Staatsangehörigkeit er-