Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Der Adel gewährt das Recht auf Führung 
des Adelsprädikats. In dieser Beziehung sind 
üblich die Titel eines Fürsten, Grafen, Freiherren 
und Herrn von X. Der Adel hat ferner die Be- 
fugnis zum Stammgutsrechte, d. h. die Befugnis, 
einen Besitz im Interesse des Familienglanzes mit 
Unteilbarkeit und Unveräußerlichkeit zu ver- 
sehen. Doch bleiben schon begründete nichtadliche 
Fideikommisse bestehen. Endlich hat der Adel 
mit der Siegelmäßigkeit das Recht auf Führung 
des adlichen Wappens. Vorzüge des Adels im 
Hofdienste liegen außerhalb des Staatsrechtes, 
ebenso die Hoffähigkeit. 
2. Der grundherrliche Adel besteht aus der 
vor Begründung des Großherzogtums reichs- 
unmittelbaren Ritterschaft und aus den Familien 
des zuvor zwar landsässigen, aber mit Patri- 
monialgerichtsbarkeit ausgestatteten Adels. Da 
es sich um einen geschichtlich geschlossenen Stand 
handelt, ist eine Verleihung des grundherrlichen 
Adels unmöglich. Der Großherzog kann nur für 
Bildung der ersten Kammer einzelne Adels- 
familien dem grundherrlichen Adel gleichstellen 
(V.U. 8 29). 
Die Rechtsverhältnisse der Grundherren waren 
unter Karl Friedrich durch das IV. Konstitutions- 
edikt vom 22. Juli 1807 geregelt worden. Diese 
Rechte wurden später vielfach geschmälert, und 
nach Beschwerden beim Bundestage ergingen zwei 
landesherrliche Deklarationen vom 22. April 1824, 
deren Rechtsgültigkeit wiederum vom Landtage 
angefochten wurde. Die Deklarationen sind zwar 
nicht außer Kraft gesetzt, aber die meisten in 
ihnen berührten Gegenstände demnächst ander- 
weitig, zum. Teil unter Verzicht der Grundherren 
geregelt.
	        
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