Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Bewegung des Kontinents, indem man in dem 
Zweikammersysteme irrtümlich eine versöhnende 
Mischung aristokratischer und demokratischer 
Elemente sah. Namentlich die für die deutschen 
Mittelstaaten vorbildliche Charte constitutionelle 
Ludwigs XVIII. sagte in ihrer Vorrede, sie wolle 
die alten Zeiten mit den neuen verbinden und 
in der Pairie eine wahrhaft nationale Einrichtung 
erneuern. Der Versuch, der durch die Revolution 
entwurzelten Aristokratie eine besondere Stellung 
zu geben, mußte aber in Frankreich seit der Juli- 
revolution als mißlungen betrachtet werden. 
In Deutschland war dagegen die ständische 
Ordnung viel fester gewurzelt. In den deutschen 
Mittelstaaten waren sogar seit der Rheinbunds- 
zeit durch die Mediatisierten neue aristokratische 
Elemente hinzugekommen. Damit bot sich eine 
geeignete Grundlage des Zweikammersystemes.. 
Die erste Kammer ist eine besondere Vertretung 
der Reste der alten ständischen Gesellschaft, er- 
gänzt durch einzelne Elemente moderner Berufs- 
stände, die zweite eine Vertretung der modernen 
staatsbürgerlichen Gesellschaft. Damit trägt jede 
Kammer in sich ein besonderes politisches Prinzip. 
Gleichwohl bilden rechtlich beide eine Vertretung 
des gesamten Volkes. 
Aus dem Zweikammersysteme folgt, daß 
niemand Mitglied beider Kammern sein kann. 
Allgemeine Voraussetzungen der Mitglied- 
schaft sind: a. badische Staatsangehörigkeit, 
b. männliches Geschlecht, c. mindestens Alter der 
Volljährigkeit, d. Besitz der bürgerlichen Ehren- 
rechte. 
Das Recht der Mitgliedschaft kann nur persön- 
lich ausgeübt werden, Stellvertretung ist unzu- 
lässig. Eine Ausnahme besteht für Standesherren.
	        
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