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Bewegung des Kontinents, indem man in dem
Zweikammersysteme irrtümlich eine versöhnende
Mischung aristokratischer und demokratischer
Elemente sah. Namentlich die für die deutschen
Mittelstaaten vorbildliche Charte constitutionelle
Ludwigs XVIII. sagte in ihrer Vorrede, sie wolle
die alten Zeiten mit den neuen verbinden und
in der Pairie eine wahrhaft nationale Einrichtung
erneuern. Der Versuch, der durch die Revolution
entwurzelten Aristokratie eine besondere Stellung
zu geben, mußte aber in Frankreich seit der Juli-
revolution als mißlungen betrachtet werden.
In Deutschland war dagegen die ständische
Ordnung viel fester gewurzelt. In den deutschen
Mittelstaaten waren sogar seit der Rheinbunds-
zeit durch die Mediatisierten neue aristokratische
Elemente hinzugekommen. Damit bot sich eine
geeignete Grundlage des Zweikammersystemes..
Die erste Kammer ist eine besondere Vertretung
der Reste der alten ständischen Gesellschaft, er-
gänzt durch einzelne Elemente moderner Berufs-
stände, die zweite eine Vertretung der modernen
staatsbürgerlichen Gesellschaft. Damit trägt jede
Kammer in sich ein besonderes politisches Prinzip.
Gleichwohl bilden rechtlich beide eine Vertretung
des gesamten Volkes.
Aus dem Zweikammersysteme folgt, daß
niemand Mitglied beider Kammern sein kann.
Allgemeine Voraussetzungen der Mitglied-
schaft sind: a. badische Staatsangehörigkeit,
b. männliches Geschlecht, c. mindestens Alter der
Volljährigkeit, d. Besitz der bürgerlichen Ehren-
rechte.
Das Recht der Mitgliedschaft kann nur persön-
lich ausgeübt werden, Stellvertretung ist unzu-
lässig. Eine Ausnahme besteht für Standesherren.