Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Hierher gehören der katholische Landes- 
bischof und der Prälat der evangelischen Landes- 
kirche, in Ermangelung des Landesbischofs der 
Bistumsverweser. 
8. 
2. 
b. 
Gewählten Mitgliedern. 
Acht grundherrliche Abgeordnete, gewählt 
durch die Grundherren, die 1806 zur Reichs- 
ritterschaft gehörten oder Patrimonialge- 
richtsbarkeit besaßen, oder denen als Be- 
sitzern eines Stammgutes von wenigstens 
200000 Mk. Wert der Großherzog das ver- 
erbliche Wahlrecht beigelegt hat. 
Je ein Abgeordneter der drei Hochschulen 
durch die ordentlichen Professoren. 
c. Sechs Abgeordnete der Berufskörperschaften, 
und zwar drei der Handelskammern, zwei 
der Landwirtschaftskammer und einer der 
Handwerkskammern. 
. Zwei Oberbürgermeister der der Städte- 
ordnung unterstehenden Städte, ein Bürger- 
meister einer sonstigen Stadt mit mehr als 
3000 Einwohnern und ein Mitglied der 
Kreisausschüsse. Die Oberbürgermeister 
und der Bürgermeister werden von den 
Mitgliedern der Stadträte und der Ge- 
meinderäte, das Mitglied des Kreisaus- 
schusses von sämtlichen Mitgliedern der 
Kreisausschüsse gewählt. 
Alle Wahlen erfolgen für die vierjährige 
Legislaturperiode. Wählbar ist nur, wer in dem 
betreffenden Verbande wählen darf. Außerdem 
ist das aktive Wahlrecht an die Vollendung des 25., 
das passive an die des 30. Lebensjahres geknüpft. 
4. Vom Großherzoge ernannten Mitgliedern. 
& Zwei höhere richterliche Beamte, 
b. weitere Mitglieder, jedoch nicht mehr als 
sechs, ohne Rücksicht auf Stand und Geburt.
	        
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