43
Hierher gehören der katholische Landes-
bischof und der Prälat der evangelischen Landes-
kirche, in Ermangelung des Landesbischofs der
Bistumsverweser.
8.
2.
b.
Gewählten Mitgliedern.
Acht grundherrliche Abgeordnete, gewählt
durch die Grundherren, die 1806 zur Reichs-
ritterschaft gehörten oder Patrimonialge-
richtsbarkeit besaßen, oder denen als Be-
sitzern eines Stammgutes von wenigstens
200000 Mk. Wert der Großherzog das ver-
erbliche Wahlrecht beigelegt hat.
Je ein Abgeordneter der drei Hochschulen
durch die ordentlichen Professoren.
c. Sechs Abgeordnete der Berufskörperschaften,
und zwar drei der Handelskammern, zwei
der Landwirtschaftskammer und einer der
Handwerkskammern.
. Zwei Oberbürgermeister der der Städte-
ordnung unterstehenden Städte, ein Bürger-
meister einer sonstigen Stadt mit mehr als
3000 Einwohnern und ein Mitglied der
Kreisausschüsse. Die Oberbürgermeister
und der Bürgermeister werden von den
Mitgliedern der Stadträte und der Ge-
meinderäte, das Mitglied des Kreisaus-
schusses von sämtlichen Mitgliedern der
Kreisausschüsse gewählt.
Alle Wahlen erfolgen für die vierjährige
Legislaturperiode. Wählbar ist nur, wer in dem
betreffenden Verbande wählen darf. Außerdem
ist das aktive Wahlrecht an die Vollendung des 25.,
das passive an die des 30. Lebensjahres geknüpft.
4. Vom Großherzoge ernannten Mitgliedern.
& Zwei höhere richterliche Beamte,
b. weitere Mitglieder, jedoch nicht mehr als
sechs, ohne Rücksicht auf Stand und Geburt.