Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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gleiche Abstufung des Wahlrechtes minderbe- 
rechtigt. Wahlberechtigt sind alle männlichen 
Personen über 25 Jahre, welche zur Zeit der Wahl 
im Großherzogtum einen Wohnsitz haben und seit 
mindestens zwei Jahren die badische Staatsan- 
gehörigkeit besitzen — einjähriger Besitz genügt, 
wenn der Wohnsitz vor der Wahl mindestens ein 
Jahr gedauert hat. Reichsrechtliche Voraussetzung 
ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ($& 34 
Str.G.B.). Das Wahlrecht ruht landesrechtlich bei 
a. Vormundschaft oder durch geistige Gebrechen 
veranlaßter Pflegschaft, b. Konkurs, c. Armen- 
unterstützung, vorübergehendes Unglück ausge- 
nommen, d. Rückstand mit den direkten Staats- 
und Gemeindesteuern. *) Reichsrechtlich ruht das 
„Wahlrecht nach 8 49 des Reichsmilitärgesetzes 
vom 2. Mai 1874 für aktive Militärpersonen, so 
lange sie sich bei der Fahne befinden. 
Wählbar sind alle wahlberechtigten Staats- 
angehörigen nach Vollendung des 30. Lebensjahres 
mit Ausnahme derjenigen, deren Wahlrecht wegen 
‚Vormundschaft, Pflegschaft, Konkurs oder Armen- 
unterstützung ruht. Die Vorsteher und Beamten 
der Bezirksämter, der Amtsgerichte und Notariate, 
sowie die Bezirksbehörden der Steuer-, Zoll-, 
Domänen-, Forstverwaltung, der staatlichen Hoch- 
bau-, Wasserbau-, Straßenbau- und Eisenbahnver- 
waltung sind in einem Wahlbezirke nicht wähl- 
bar, welchem ihr Dienstbezirk ganz oder teil- 
weise angehört. 
Die Wahl erfolgt in einzelnen Urwahlbezirken, 
die in der Regel mit der Gemeinde zusammen- 
fallen. 
*) Daß jemand überhaupt zu Steuern veranlagt ist, 
bildet keine Voraussetzung des Wahlrechtes, es besteht kein 
Zensus, wohl aber muß er, wenn er veranlagt war, die Steuern 
hezahlt haben, um wählen zu können.
	        
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