Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Wahlprüfung politische Gegner aus politischen 
Gründen auszuschließen oder eigene Anhänger 
sich zu erhalten. 
Die parlamentarische Tätigkeit entwickelt 
sich entweder im Plenum oder in’den Kommis- 
sionen. | 
Jede Kammer hat einmal nach der Geschäfts- 
ordnung ständige Kommissionen, die immer ge- 
bildet werden müssen, z. B. die Budgetkommission, 
außerdem können besondere Kommissionen für 
einzelne Vorlagen bestellt werden. Bei der Wahl 
der Mitglieder der Kommissionen, die in der 
zweiten Kammer durch die Abteilungen erfolgt, 
in die sich die Kammer zerlegt, ist darauf zu 
sehen, daß in der Kommission die Parteiverhält- 
nisse der Kammer sich wiederspiegeln. Denn nur 
in diesem Falle ist eine für das Plenum ersprieß- 
liche Vorarbeit durch die Kommission zu erwarten. 
Die Beschlußfassung in jeder Kammer erfolgt, 
nachdem die Vorlage entweder mit oder ohne 
Vorberatung an eine Kommission verwiesen ist 
oder sofort im Plenum. In letzterem Falle sind 
aber zwei Beratungen notwendig mit einem 
ro, nraume von wenigstens drei Tagen (V.U. 
70). 
Die erste Kammer ist beschlußfähig bei An- 
wesenheit von wenigstens 15, die zweite von 
wenigstens 37 Mitgliedern einschließlich des Prä- 
sidenten. Die Abstimmung geschieht in der Regel 
mit einfacher Stimmenmehrheit der in beschluß- 
fähiger Anzahl anwesenden Mitglieder. Bei Stim- 
mengleichheit entscheidet die Stimme des Prä- 
sidenten (V.U. 88 71, 72). 
Nur bei Verfassungsgesetzen müssen in jeder 
Kammer, bei Ministeranklagen in der zweiten, 
mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend 
sein (V.U. 8 73). Überdies ist bei Verfassungs- 
Bornhak, Baden. 4
	        
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