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Der ständische Ausschuß hat nur eine be-
stimmte, ihm entweder verfassungsmäßig oder
vom letzten Landtage mit Zustimmung des
Großherzogs zugewiesene Wirksamkeit. Die ver-
fassungsmäßige erstreckt sich auf die Zustimmung
zu außerordentlichen Anleihen und die Prüfung
gewisser Rechnungen.
Kapitel IV. Die staatlichen Funktionen.
L. Die Regierung.
816. Wesen der Regierung.
Die durch Montesquieu zur allgemeinen An-
erkennung gelangte konstitutionelle Lehre von
der Teilung der Gewalten, daß jede Staatsfunktion
einen besonderen Träger haben müsse, ist wie
in den deutschen Verfassungsurkunden überhaupt,
so auch in der badischen nicht zur Durchführung
gelangt. Vielmehr hat sich trotz des Eindringens
der konstitutionellen Staatsform das der geschicht-
lichen Entwicklung der deutschen Einzelstaaten
entsprechende monarchische Prinzip behauptet.
Formell ist die Gewaltenteilung nicht aufge-
nommen. Denn nach $ 5 V.U. vereinigt der Groß-
herzog in sich alle Rechte der Staatsgewalt, er
ist nur in der Ausübung an die verfassungs-
mäßigen Formen gebunden, allgemein an die
ministerielle Gegenzeichnung, bei der Gesetz-
gebung außerdem an die Zustimmung der Volks-
vertretung, bei der Rechtsprechung an die Aus-
übung durch unabhängige Gerichte. Auch Gesetz-
gebung und Rechtsprechung sind monarchische
Rechte und haben keine eigenen Träger. Als Re-
gierung bleibt übrig diejenige monarchische Tätig-
keit, bei der der Großherzog an besondere ver-