Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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8 17. Inhalt der Regierungstätigkeit. 
Da unter die Regierung alles fällt, was nicht 
von der Gesetzgebung oder Rechtsprechung in 
Anspruch genommen wird, so ist möglicher In- 
halt der Regierung die Staatstätigkeit überhaupt, 
soweit nicht im gegebenen Falle die Form des 
Gesetzes oder Rechtsprechung geboten ist. 
1. Erlaß von Rechtsnormen. Die Rechtsnorm 
knüpft in abstrakt-hypothetischer Form an einen 
vorausgesetzten Tatbestand, so oft dieser sich im 
Leben ereignet, von der Staatsgewalt zu verwirk- 
lichende Rechtsfolgen an. Das kann allgemein 
wie für den einzelnen Fall geschehen. Eine 
Abgrenzung der Willenssphären verschiedener 
Rechtssubjekte braucht damit nicht notwendig 
verbunden zu sein, wenn es auch auf dem Gebiete 
des Privatrechtes regelmäßig ‘der Fall ist. 
Nach der konstitutionellen Lehre sollen 
Rechtsnormen von Staats wegen nur im Wege 
der Gesetzgebung zustande kommen können. 
Die badische Verfassungsurkunde steht ebenso 
wenig wie das Staatsrecht anderer deutschen 
Staaten auf diesem Standpunkte. Es wird später 
($ 19) zu zeigen sein, daß keineswegs der Erlaß 
aller Rechtsnormen, wenn auch der der wichtig- 
sten und meisten, der Gesetzgebung vorbehalten 
ist. Damit bleibt Raum für den Erlaß von Rechts- 
normen im Wege landesherrlicher Verordnung und 
zwar nach doppelter Richtung. 
Verordnungen mit Rechtsinhalt können er- 
gehen auf dem von der Gesetzgebung nicht in 
Anspruch genommenen Gebiete als selbständige 
Rechtsverordnungen. Die Verfassungsurkunde 
spricht beispielsweise in 8 66 von den aus dem 
Aufsichts- und Verwaltungsrechte abfließenden 
und allen für die Sicherheit des Staates nötigen
	        
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