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8 17. Inhalt der Regierungstätigkeit.
Da unter die Regierung alles fällt, was nicht
von der Gesetzgebung oder Rechtsprechung in
Anspruch genommen wird, so ist möglicher In-
halt der Regierung die Staatstätigkeit überhaupt,
soweit nicht im gegebenen Falle die Form des
Gesetzes oder Rechtsprechung geboten ist.
1. Erlaß von Rechtsnormen. Die Rechtsnorm
knüpft in abstrakt-hypothetischer Form an einen
vorausgesetzten Tatbestand, so oft dieser sich im
Leben ereignet, von der Staatsgewalt zu verwirk-
lichende Rechtsfolgen an. Das kann allgemein
wie für den einzelnen Fall geschehen. Eine
Abgrenzung der Willenssphären verschiedener
Rechtssubjekte braucht damit nicht notwendig
verbunden zu sein, wenn es auch auf dem Gebiete
des Privatrechtes regelmäßig ‘der Fall ist.
Nach der konstitutionellen Lehre sollen
Rechtsnormen von Staats wegen nur im Wege
der Gesetzgebung zustande kommen können.
Die badische Verfassungsurkunde steht ebenso
wenig wie das Staatsrecht anderer deutschen
Staaten auf diesem Standpunkte. Es wird später
($ 19) zu zeigen sein, daß keineswegs der Erlaß
aller Rechtsnormen, wenn auch der der wichtig-
sten und meisten, der Gesetzgebung vorbehalten
ist. Damit bleibt Raum für den Erlaß von Rechts-
normen im Wege landesherrlicher Verordnung und
zwar nach doppelter Richtung.
Verordnungen mit Rechtsinhalt können er-
gehen auf dem von der Gesetzgebung nicht in
Anspruch genommenen Gebiete als selbständige
Rechtsverordnungen. Die Verfassungsurkunde
spricht beispielsweise in 8 66 von den aus dem
Aufsichts- und Verwaltungsrechte abfließenden
und allen für die Sicherheit des Staates nötigen