Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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II. Die Gesetzgebung. 
818. Wesen und Entstehung des 
Gesetzes. 
Das Wort Gesetz wird in einem doppelten 
Sinne gebraucht, materiell nach dem Inhalte, 
formell nach der Entstehung. Gesetz im materiel- 
len Sinne ist jeder Rechtssatz, insbesondere der 
von Staats wegen erlassene. So sagt Art. 2. E.G. 
zum B.G.B.: „Gesetz im Sinne des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rechts- 
norm.“ Ähnlich die E.G. zu den anderen reichs- 
rechtlichen Kondifikationen. Gesetz im formellen 
Sinne bedeutet dagegen den in besonderen Formen 
zustande gekommenen Staatsakt ohne Rücksicht 
auf seinen Inhalt, ım konstitutionellen Staate 
insbesondere den, für dessen Erlaß es der Zu- 
stimmung der Volksvertretung bedarf. 
Im Sinne der konstitutionellen Lehre sollen 
die beiden Begriffe sich decken, Rechtssätze von 
Staats wegen nur in Gesetzesform zustande 
kommen können, und jeder gesetzgeberische Akt 
einen Rechtssatz enthalten. Tatsächlich ist diese 
Übereinstimmung nicht erreicht. Es gibt formelle 
Gesetze ohne Rechtsinhalt und staatlich erlassene 
Rechtsnormen, die nicht auf Gesetz, sondern auf 
Verordnung beruhen. Während das materielle Ge- 
setz wesentlich in der Lehre von den Rechts- 
quellen eine Rolle spielt, kommt staatsrechtlich 
hauptsächlich das formelle Gesetz in Betracht. 
Es ist daher auch hier in erster Linie die Ent- 
stehung des Gesetzes zu behandeln. 
Zunächst muß als Ausgangspunkt der gesetz- 
geberischen Tätigkeit eine Vorlage vorhanden 
sein. Wer diese macht, ist gleichgiltig. Tatsäch- 
lich werden die meisten Gesetzesvorlagen in den 
zuständigen Ministerien ausgearbeitet, da hier die
	        
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