Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Erfahrungen der Verwaltung für die gesetz- 
geberische Tätigkeit nutzbar gemacht werden 
können. | 
Der Gang der Gesetzgebung beginnt erst mit 
der Einbringung des Entwurfes bei der Volks- 
vertretung, mit der gesetzgeberischen Initiative. 
Die älteren deutschen Verfassungsurkunden, auch 
die badische, wollten in Überspannung des mon- 
archischen Prinzips nur dem Monarchen die Ini- 
tiative einräumen und gestanden der Volksver- 
tretung nur das Recht zu — das sie natürlich 
auch jetzt noch hat, — den Monarchen unter 
Angabe der Gründe um den Vorschlag eines Ge- 
setzes zu bitten — sog. Motion — (V.U. 8 67). 
Das ist später aufgegeben, in Baden durch die 
neunte Verfassungsänderung vom 21. Dezember 
1869: „Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht 
dem Großherzog sowie jeder Kammer zu“ ($ 65a 
V.U.). Die Initiative hat daher sowohl der Groß- 
herzog durch seine Regierung und jede Kammer, 
innerhalb deren jedes Mitglied mit der geschäfts- 
ordnungsmäßigen Unterstützung (erste Kammer 
drei, zweite zehn Mitglieder) die entsprechenden 
Anträge stellen kann. Tatsächlich gehen die 
meisten Gesetzesvorlagen aus der Initiative der 
Regierung hervor. Initiativanträge einer der 
beiden Kammern bilden die verschwindende Aus- 
nahme. 
Wenn die Regierung die Initiative ergreift, 
hat sie im allgemeinen freie Wahl, welche 
Kammer sie zuerst mit einer Vorlage befassen 
will. Nur Rechnungsnachweisungen, Steuer- und 
Finanzgesetze gehen nach allgemeinem konstitu- 
tionellen Brauche zuerst an die zweite Kammer 
(88 60, 61 V.U.). Daß die erste Kammer Finanz- 
gesetzentwürfe nur im ganzen ohne Abänderung 
annehmen oder ablehnen konnte, ist durch die
	        
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