Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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zwölfte Verfassungsänderung vom 24. August 1904 
beseitigt. Sie kann jetzt auch über einzelne Teile 
beschließen, aber.nur nach der zweiten Kammer. 
Nach der Einbringung hat eine Kammer nach 
der anderen in den geschäftsordnungsmäßigen 
Formen und mit der verfassungsmäßigen Mehr- 
heit über die Vorlage zu beschließen. Die parla- 
mentarische Zustimmung liegt nur dann vor, wenn 
beide Kammern übereinstimmende Beschlüsse 
fassen. Zur Erreichung dieser Übereinstimmung 
kann die Vorlage noch einmal an die zuerst damit 
befaßt gewesene Kammer zurückkehren. Auch ist 
unter Vermittlung der Präsidenten der Zusammen- 
tritt der beiderseitigen Kommissionen zur Ver- 
ständigung zulässig (V.U. 8 75). Nur bei ab- 
weichenden Beschlüssen über einzelne Positionen 
des Staatsvoranschlags gelten, wenn bei wieder- 
holter Beschlußfassung und trotz gemeinsamer 
Kommission eine Verständigung nicht zu erreichen 
ist, die endgültigen Beschlüsse der zweiten Kam- 
mer als maßgebend. Und wenn die erste Kammer 
ein Finanzgesetz im ganzen ablehnt, wird auf 
Verlangen der Regierung oder der zweiten Kam- 
mer eine Gesamtabstimmung mit Durchzählung 
durch beide Kammern über die von der zweiten 
Kammer beschlossene Fassung vorgenommen (V.U. 
8 61). 
Erst mit der verfassungsmäßigen Zustimmung 
sind die Voraussetzungen für den Gesetzgebungs- 
akt geschaffen, der vom Großherzoge ausgeht. 
Dieser eigentliche Gesetzgebungsakt ist die 
Sanktion. Die Verfassungsurkunde 8 66 spricht 
zwar nur davon, daß der Großherzog die Gesetze 
bestätigt. Dem liegt der unklare Gedanke der 
Gewaltenteilung zugrunde, als ob die Volks- 
vertretung die gesetzgebende Körperschaft wäre, 
während doch mit allen anderen Rechten der 
Bornhak, Baden. D
	        
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