Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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urkunde findet zwar ihren Rechtsgrund in dem 
bis dahin absoluten Gesetzgebungsrechte des Mon- 
archen. Die in ihr dem Monarchen auferlegten 
Selbstbeschränkungen sind aber dauernde gewor- 
den, da er sich von ihnen nicht. einseitig wieder 
befreien, die Verfassungsurkunde vielmehr nur 
in den besonders erschwerten Formen der Ver- 
fassungsgesetzgebung wieder abändern kann. 
„Kein Gesetz, das die Verfassungsurkunde er- 
gänzt, erläutert oder abändert, darf ohne Zustim- 
mung einer Mehrheit von zwei Dritteln der an- 
wesenden Ständeglieder einer jeder der beiden 
Kammern gegeben werden“ (V.U. & 64). Über- 
dies gehören zur Beschlußfähigkeit in jeder Kam- 
mer drei Viertel der Mitglieder (V.U. & 73). 
2. Rechtsnormen, welche die Freiheit der Per- 
sonen oder das Eigentum der Staatsangehörigen 
betreffen (V.U. 8 65). Hiermit werden das ge- 
samte Privat-, Straf- und Prozeßrecht, aber auch 
wichtige Teile des Verwaltungsrechtes der Ge- 
setzgebung vorbehalten. Keineswegs handelt es 
sich aber um alle Rechtsnormen. Gerade die hier 
getroffene Abgrenzung läßt Raum für selbstän- 
dige Rechtsverordnungen des Landesherren. Es 
entsteht aber im einzelnen vielfach die schwierige 
Frage, ob ein Gegenstand der Gesetzgebung oder 
der Verordnung anheimfällt.e Schon die Ver- 
fassungsurkunde hat das vorausgesehen, indem sie 
in 67 bestimmt, daß Verordnungen, worinnen Be- 
stimmungen eingeflossen, wodurch die Kammern 
ihr Zustimmungsrecht für gekränkt erachten, auf 
ihre erhobene gegründete Beschwerde sogleich 
auber Wirksamkeit gesetzt werden sollen. Außer- 
dem haben die Beteiligten, namentlich die Be- 
hörden bei der Rechtsanwendung selbständig zu 
prüfen, ob die Verordnung nicht in das Gebiet 
der Gesetzgebung übergegriffen hat und der Ver-
	        
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