12
Das für regelmäßig zwei Jahre erlassene Auf-
lagen- oder Finanzgesetz enthält die Bestimmung,
in welcher Höhe Steuern erhoben werden dürfen.
Denn die allgemeinen Steuergesetze geben nur die
Rechtsgrundlagen im allgemeinen, die Bestim-
mung der Steuersätze ist nur in dem Auflagen-
gesetze enthalten. Ohne dieses können also über-
haupt keine Steuern erhoben werden. Nur solche
Auflagen, mit denen auf längere Zeit abge-
schlossene Verträge in unmittelbarer Verbindung
stehen, können vor Ablauf des betreffenden Kon-
traktes nicht abgeändert werden (V.U. 8 54).
Mit dem selbständigen Auflagengesetze wird
das äußerlich davon gesonderte Staatsbudget über-
geben. Als Voranschlag für die übrigen Ein-
nahmen und für die Ausgaben ist dieses an sich
nur Motiv für die Steuerbewilligung. Damit hat
es auch für die Einnahmen, welche nicht zu den
periodisch bewilligten Auflagen gehören, sein Be-
wenden. Dasselbe gilt von den auf feststehenden
Normen beruhenden Ausgaben, die als rechtlich
notwendig unter allen Umständen geleistet werden
müssen. Im übrigen ist das Budget eine Dienst-
vorschrift der Verwaltung, nach der diese sich
zu richten hat, aber nicht Rechtsgrundlage der
Ausgabe gegenüber dem Publikum.
Die Einteilung des Etats in einen ordentlichen
und außerordentlichen, je nachdem die Einnahmen
und Ausgaben regelmäßig ‚wiederkehren oder nur
vorübergehend sind, ist dagegen hauptsächlich von
finanzpolitischer Bedeutung.
Es fragt sich nun, was nach Ablauf einer
Finanzperiode zu geschehen hat, wenn das neue
Auflagengesetz mit Staatsbudget nicht zustande
gekommen ist — sei es wegen Verzögerungen,
sei es, daß Regierung und Volksvertretung sich
nicht, einigen können.