Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Das für regelmäßig zwei Jahre erlassene Auf- 
lagen- oder Finanzgesetz enthält die Bestimmung, 
in welcher Höhe Steuern erhoben werden dürfen. 
Denn die allgemeinen Steuergesetze geben nur die 
Rechtsgrundlagen im allgemeinen, die Bestim- 
mung der Steuersätze ist nur in dem Auflagen- 
gesetze enthalten. Ohne dieses können also über- 
haupt keine Steuern erhoben werden. Nur solche 
Auflagen, mit denen auf längere Zeit abge- 
schlossene Verträge in unmittelbarer Verbindung 
stehen, können vor Ablauf des betreffenden Kon- 
traktes nicht abgeändert werden (V.U. 8 54). 
Mit dem selbständigen Auflagengesetze wird 
das äußerlich davon gesonderte Staatsbudget über- 
geben. Als Voranschlag für die übrigen Ein- 
nahmen und für die Ausgaben ist dieses an sich 
nur Motiv für die Steuerbewilligung. Damit hat 
es auch für die Einnahmen, welche nicht zu den 
periodisch bewilligten Auflagen gehören, sein Be- 
wenden. Dasselbe gilt von den auf feststehenden 
Normen beruhenden Ausgaben, die als rechtlich 
notwendig unter allen Umständen geleistet werden 
müssen. Im übrigen ist das Budget eine Dienst- 
vorschrift der Verwaltung, nach der diese sich 
zu richten hat, aber nicht Rechtsgrundlage der 
Ausgabe gegenüber dem Publikum. 
Die Einteilung des Etats in einen ordentlichen 
und außerordentlichen, je nachdem die Einnahmen 
und Ausgaben regelmäßig ‚wiederkehren oder nur 
vorübergehend sind, ist dagegen hauptsächlich von 
finanzpolitischer Bedeutung. 
Es fragt sich nun, was nach Ablauf einer 
Finanzperiode zu geschehen hat, wenn das neue 
Auflagengesetz mit Staatsbudget nicht zustande 
gekommen ist — sei es wegen Verzögerungen, 
sei es, daß Regierung und Volksvertretung sich 
nicht, einigen können.
	        
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