Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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herzogs beizubringen ist (V.U. & 55). Einer förm- 
lichen Entlastung der Regierung durch den Land- 
tag bedarf es zwar nicht. Die Volksvertretung 
hat jedoch in der Ministeranklage das Mittel in 
der Hand, die Regierung auch dem Landtage 
gegenüber zur Einhaltung des vereinbarten 
Budgets zu nötigen. 
Die Mitwirkung der Volksvertretung ist 
ferner, ohne daß die Form des Gesetzes notwendig 
wäre, zu gewissen Finanzoperationen geboten. 
1. Domänenverkäufe sind im Anschlusse an 
die altständischen Überlieferungen ohne Zustim- 
mung der Stände unzulässig, da die Verschleu- 
derung der Domänen erhöhte Steuern notwendig 
macht. Ausgenommen sind Veräußerungen infolge 
der Ablösungsgesetzgebung, im Interesse der 
Landeskultur und zur Aufhebung einer nach- 
teiligen eigenen Verwaltung, wobei der Erlös zu 
neuen Erwerbungen verwendet oder der Staats- 
schuldentilgungskasse übergeben werden muß, so- 
wie Veräußerungen zwecks Beendigung eines 
Rechtsstreits und Wiedervergebung heimgefal- 
lener Lehen während derselben Regierung (V.U. 
8 58). 
2. Die Aufnahme von Anleihen bedarf der 
ständischen Zustimmung. Ausgenommen sind An- 
leihen, wodurch etatsmäßige Einnahmen zu etats- 
mäßigen Ausgaben nur antezipiert werden, und 
die nach dem Fundationsgesetze begründeten Geld- 
aufnahmen der Amortisationskasse. Außerdem 
kann bei einem unvorhergesehenen dringenden Be- 
dürfnisse, dessen Betrag die Kosten einer außer- 
ordentlichen Ständeversammlung nicht lohnt, der 
ständische Ausschuß durch Mehrheitsbeschluß 
einer Geldaufnahme zustimmen. Dem nächsten 
Landtage werden dann die Verhandlungen vor- 
gelegt (V.U. 8 57).
	        
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