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herzogs beizubringen ist (V.U. & 55). Einer förm-
lichen Entlastung der Regierung durch den Land-
tag bedarf es zwar nicht. Die Volksvertretung
hat jedoch in der Ministeranklage das Mittel in
der Hand, die Regierung auch dem Landtage
gegenüber zur Einhaltung des vereinbarten
Budgets zu nötigen.
Die Mitwirkung der Volksvertretung ist
ferner, ohne daß die Form des Gesetzes notwendig
wäre, zu gewissen Finanzoperationen geboten.
1. Domänenverkäufe sind im Anschlusse an
die altständischen Überlieferungen ohne Zustim-
mung der Stände unzulässig, da die Verschleu-
derung der Domänen erhöhte Steuern notwendig
macht. Ausgenommen sind Veräußerungen infolge
der Ablösungsgesetzgebung, im Interesse der
Landeskultur und zur Aufhebung einer nach-
teiligen eigenen Verwaltung, wobei der Erlös zu
neuen Erwerbungen verwendet oder der Staats-
schuldentilgungskasse übergeben werden muß, so-
wie Veräußerungen zwecks Beendigung eines
Rechtsstreits und Wiedervergebung heimgefal-
lener Lehen während derselben Regierung (V.U.
8 58).
2. Die Aufnahme von Anleihen bedarf der
ständischen Zustimmung. Ausgenommen sind An-
leihen, wodurch etatsmäßige Einnahmen zu etats-
mäßigen Ausgaben nur antezipiert werden, und
die nach dem Fundationsgesetze begründeten Geld-
aufnahmen der Amortisationskasse. Außerdem
kann bei einem unvorhergesehenen dringenden Be-
dürfnisse, dessen Betrag die Kosten einer außer-
ordentlichen Ständeversammlung nicht lohnt, der
ständische Ausschuß durch Mehrheitsbeschluß
einer Geldaufnahme zustimmen. Dem nächsten
Landtage werden dann die Verhandlungen vor-
gelegt (V.U. 8 57).