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Dieses umfassende Pflichtverhältnis wird
durch die Dienstpolizei im Wege des Verwaltungs-
zwanges oder des Disziplinarrechtes erzwungen.
Der Verwaltungszwang erfolgt entweder durch
Beigabe einer Geschäftsaushilfe für den säumigen
Beamten auf dessen Kosten oder durch Androhung
und Ausspruch von Geldstrafen bis zu 100 Mk.
durch die vorgesetzten Dienstbehörden. Pflicht-
verletzung hat außerdem Disziplinarstrafen zur
Folge. Diese sind entweder Ordnungsstrafen, wie
Verweis, Geldstrafen bis 200 Mk., gegen Unter-
beamte auch Arrest bis zu acht Tagen, oder Straf-
versetzung oder Dienstentlassung. Die Ordnungs-
strafen verfügt die vorgesetzte Dienstbehörde.
Strafversetzung und Dienstentlassung können nur
ausgesprochen werden durch Urteil nach einem
förmlichen Disziplinarverfahren, das dem gericht-
lichen Strafverfahren nachgebildet ist. Zuständig
ist für die landesherrlich angestellten Beamten
der Disziplinarhof, der aus neun Mitgliedern, dar-
unter mindestens fünf richterlichen, besteht, in
der Besetzung von wenigstens sieben Mitgliedern,
für die behördlich angestellten etatsmäßigen Be-
amten das zuständige Ministerium in kollegialer
Verfassung mit Rekurs an das Staatsministerium.
Gegen richterliche Beamte kommen als Dis-
ziplinarstrafen, auf die erkannt werden kann, auch
Entziehung des Vorrückens im Gehalte auf be-
stimmte Zeit und Versetzung in den einstweiligen
Ruhestand in Betracht. Disziplinargericht ist
hier das Oberlandesgericht in einem Disziplinar-
senate von dem Präsidenten und acht Mitgliedern.
Der Beamte hat ferner aus seinem Dienstver-
hältnisse Rechte.
Hierher gehört der Anspruch auf Titel und
Rang, der mit dem Amte verbunden oder dem