88
Beamten besonders verliehen ist nach Maßgabe
der Rangordnung.*)
Der Beamte hat ferner verschiedene vermögens-
rechtliche Ansprüche. Dazu gehört der Anspruch
auf das Gehalt mit den regelmäßigen Zulagen,
auf die jedoch nur Fichterliche Beamte einen festen
Rechtsanspruch haben, auf Wohnungsgeldzu-
schuß, auf das widerrufliche Nebengehalt (Funk-
tions-, Orts- oder Alterszulage), auf wandelbare
Bezüge, Naturalbezüge und Dienstaufwandsent-
schädigung. Dazu kommen das Ruhegehalt des
pensionierten Beamten, das dreimonatliche Sterbe-
gehalt für Witwe und Kinder eines etatsmäßigen
Beamten und Witwen- und Waisengeld für die
Hinterbliebenen.
Die vermögensrechtlichen Ansprüche beruhen
zwar auf der öffentlichrechtlichen Grundlage des
Beamtenverhältnisses. Doch sind die Ansprüche
zivilrechtlich geschützt, indem über sie nach Ent-
scheidung durch das vorgesetzte Ministerium
binnen sechs Monaten die Klage im ordentlichen
Rechtswege zulässig ist.
Bei Beendigung der Beamtenverhältnisse ist
Ende des einzelnen Amtsverhältnisses und Be-
endigung des Staatsdienstes überhaupt zu unter-
scheiden.
In ersterer Beziehung kommen in Betracht
Versetzung, Versetzung in den einstweiligen
Ruhestand, vorläufige Amtsenthebung und Pen-
sionierung.
Eine Versetzung in ein Amt mit gleichem
Range und Gehalt müssen sich nichtrichterliche
Beamte unbedingt, richterliche nur bei einer Ver-
änderung der Organisation der Gerichte oder im
Interesse der Rechtspflege, und zwar, wenn die
*) Verordnung vom 5. Juli 1808 nebst zahlreichen
Ergänzungen.