Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Versetzung nicht lediglich auf Antrag erfolgt, 
unter Ersatz der Umzugskosten gefallen lassen. 
Die Strafversetzung durch Disziplinarurteil ist 
auch in eine geringere Amtsstelle und unter Min- 
derung des Diensteinkommens um ein Fünftel zu- 
lässig. 
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand 
erfolgt mit der Aussicht auf Wiederverwendung. 
Sie kann gegenüber den Mitgliedern der obersten 
Staatsbehörde jederzeit, auch auf Ansuchen, gegen- 
über anderen etatsmäßigen Beamten bei organisa- 
torischen Veränderungen, gegenüber den diploma- 
tischen Vertretern, den Direktoren und Mit- 
gliedern der Ministerien, den Vorständen der 
Zentralmittelstellen, dem Oberstaatsanwalte und 
den Beamten des Kabinetts auch aus sonstigen 
triftigen Gründen erfolgen. Bei richterlichen Be- 
amten findet die Maßregel auch als Disziplinar- 
strafe statt. Das Ruhegehalt beträgt in diesem 
Falle die ersten zwei Jahre 75 %, später die ge- 
wöhnliche Pension, wenigstens aber 500% der 
Dienstbezüge. 
Die vorläufige Amtsenthebung findet durch 
die vorgesetzte Dienstbehörde statt, wenn gegen 
den Beamten ein strafgerichtliches Verfahren 
oder ein Verfahren auf Entfernung aus dem Amte 
eingeleitet ist, oder eine Freiheitsstrafe vollstreckt 
wird. Dem Beamten wird in diesem Falle von 
seinem Gehalte so viel einbehalten, als zur Deckung 
der Kosten des Disziplinarverfahrens und der 
Stellvertretung erforderlich ist. 
Die Pensionierung oder endgültige Versetzung 
in den Ruhestand erfolgt entweder auf Ansuchen 
oder ohne solches, wenn der Beamte nach Zurück- 
legung des 65. Lebensjahres wegen Alters oder’ 
wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen 
dienstunfähig oder seit mindestens einem Jahre
	        
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