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Versetzung nicht lediglich auf Antrag erfolgt,
unter Ersatz der Umzugskosten gefallen lassen.
Die Strafversetzung durch Disziplinarurteil ist
auch in eine geringere Amtsstelle und unter Min-
derung des Diensteinkommens um ein Fünftel zu-
lässig.
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
erfolgt mit der Aussicht auf Wiederverwendung.
Sie kann gegenüber den Mitgliedern der obersten
Staatsbehörde jederzeit, auch auf Ansuchen, gegen-
über anderen etatsmäßigen Beamten bei organisa-
torischen Veränderungen, gegenüber den diploma-
tischen Vertretern, den Direktoren und Mit-
gliedern der Ministerien, den Vorständen der
Zentralmittelstellen, dem Oberstaatsanwalte und
den Beamten des Kabinetts auch aus sonstigen
triftigen Gründen erfolgen. Bei richterlichen Be-
amten findet die Maßregel auch als Disziplinar-
strafe statt. Das Ruhegehalt beträgt in diesem
Falle die ersten zwei Jahre 75 %, später die ge-
wöhnliche Pension, wenigstens aber 500% der
Dienstbezüge.
Die vorläufige Amtsenthebung findet durch
die vorgesetzte Dienstbehörde statt, wenn gegen
den Beamten ein strafgerichtliches Verfahren
oder ein Verfahren auf Entfernung aus dem Amte
eingeleitet ist, oder eine Freiheitsstrafe vollstreckt
wird. Dem Beamten wird in diesem Falle von
seinem Gehalte so viel einbehalten, als zur Deckung
der Kosten des Disziplinarverfahrens und der
Stellvertretung erforderlich ist.
Die Pensionierung oder endgültige Versetzung
in den Ruhestand erfolgt entweder auf Ansuchen
oder ohne solches, wenn der Beamte nach Zurück-
legung des 65. Lebensjahres wegen Alters oder’
wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
dienstunfähig oder seit mindestens einem Jahre