90
durch Krankheit behindert ist. Der Ruhegehalts-
anspruch entsteht für alle etatsmäßigen Beamten
nach zurückgelegtem 10. Dienstjahre, aber auch
früher, wenn der Beamte sich die Krankheit oder
die Verwundung im Dienste zugezogen hat. Das
Ruhegehalt beginnt mit 30% des Einkommens-
anschlags, steigt mit jedem weiteren Dienstjahre
um 142 % bis zu 75 %, aber nicht über 7500 Mk.
Der pensionierte Beamte unterliegt weiter dem
Disziplinarrechte wegen seines außerdienstlichen
Verhaltens und muß auch wieder ein Amt an-
nehmen, wenn sein Gesundheitszustand es ge-
stattet. Bei Dienstunfähigkeit infolge Betriebs-
unfalles im Dienste wird Ruhegehalt mindestens
in Höhe der reichsrechtlichen Unfallrente gewährt.
Das Beamtenverhältnis selbst endet durch frei-
williges Ausscheiden, das auf Ansuchen mit ge-
höriger Frist nach Erledigung der Amtsgeschäfte
und Rechenschaftslegung nicht versagt werden
soll, bei nicht unwiderruflich angestellten Be-
amten durch Kündigung, bei weiblichen Beamten
durch Heirat, infolge Strafurteils auf Zuchthaus,
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Un-
fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und
infolge Disziplinarurteils auf Dienstentlassung.
U. Die Verwaltungsorganisation.”)
$ 25. Allgemeine Landesverwaltung
und Kommunalverwaltung.
Der einzelne Beamte ist tätig innerhalb des
ihm durch sein Amt zugewiesenen öffentlich-
rechtlichen Auftrages. . Dem Publikum gegenüber
*) Vgl. Schenkel, Art. Verwaltungsorganisation in
Baden bei v. Stengel, Wörterbuch des deutschen Verwaltungs-
rechts. Freiburg i. B. 1890 ff., Bd. 2, S. 771 £f.