Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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durch Krankheit behindert ist. Der Ruhegehalts- 
anspruch entsteht für alle etatsmäßigen Beamten 
nach zurückgelegtem 10. Dienstjahre, aber auch 
früher, wenn der Beamte sich die Krankheit oder 
die Verwundung im Dienste zugezogen hat. Das 
Ruhegehalt beginnt mit 30% des Einkommens- 
anschlags, steigt mit jedem weiteren Dienstjahre 
um 142 % bis zu 75 %, aber nicht über 7500 Mk. 
Der pensionierte Beamte unterliegt weiter dem 
Disziplinarrechte wegen seines außerdienstlichen 
Verhaltens und muß auch wieder ein Amt an- 
nehmen, wenn sein Gesundheitszustand es ge- 
stattet. Bei Dienstunfähigkeit infolge Betriebs- 
unfalles im Dienste wird Ruhegehalt mindestens 
in Höhe der reichsrechtlichen Unfallrente gewährt. 
Das Beamtenverhältnis selbst endet durch frei- 
williges Ausscheiden, das auf Ansuchen mit ge- 
höriger Frist nach Erledigung der Amtsgeschäfte 
und Rechenschaftslegung nicht versagt werden 
soll, bei nicht unwiderruflich angestellten Be- 
amten durch Kündigung, bei weiblichen Beamten 
durch Heirat, infolge Strafurteils auf Zuchthaus, 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Un- 
fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und 
infolge Disziplinarurteils auf Dienstentlassung. 
U. Die Verwaltungsorganisation.”) 
$ 25. Allgemeine Landesverwaltung 
und Kommunalverwaltung. 
Der einzelne Beamte ist tätig innerhalb des 
ihm durch sein Amt zugewiesenen öffentlich- 
rechtlichen Auftrages. . Dem Publikum gegenüber 
*) Vgl. Schenkel, Art. Verwaltungsorganisation in 
Baden bei v. Stengel, Wörterbuch des deutschen Verwaltungs- 
rechts. Freiburg i. B. 1890 ff., Bd. 2, S. 771 £f.
	        
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