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wirken ein oder mehrere Ämter zusammen als Be-
hörde, wodurch die Vollmacht der Staatsgewalt
gegenüber dem Publikum, aber gleichzeitig das
Staatsorgan selbst bezeichnet wird. Besteht die
Behörde aus mehreren Ämtern, so können diese
derart zusammenwirken, daß ein Beamter als das
verantwortliche Haupt an der Spitze steht, die
anderen nach seinen Anweisungen handeln müssen
(bureaukratisches System), oder so, daß erst nach
gemeinsamer Beratung durch Mehrheitsbeschluß
der Wille der Behörde festgestellt wird (Kollegial-
system). Auch in letzterem Falle sind aber die
Subaltern- und Unterbeamten bureaukratisch
untergeordnet. Folgerichtig durchgeführt ist in
der Verwaltungsorganisation der Gegenwart keins
der beiden Systeme, sondern man wählt nach Er-
wägungen der Zweckmäßigkeit entweder das eine
oder das andere.
Der Geschäftskreis der unteren und mittleren
Behörden ist nicht nur sachlich, sondern auch
geographisch abgegrenzt, der der obersten Be-
hörden umfaßt das ganze Staatsgebiet.
Die Behörden handeln in wechselseitiger Über-
und Unterordnung, jede untere ist der höheren
gegenüber zum Gehorsam verpflichtet. Nur bei
den richterlichen Behörden, die sachlich unab-
hängig zu entscheiden haben, erscheint diese Ge-
horsamspflicht besonders abgeschwächt.
Dieses ganze System des Zusammenwirkens
der Ämter und Behörden in dem ihnen ange:
wiesenen Geschäftskreise und in wechselseitiger
Über- und Unterordnung bezeichnet man gewöhn-
lich als allgemeine Landesverwaltung. Doch
‚pflegt man davon die Rechtsprechung, da sie be-
sonderen Lebensbedingungen unterliegt, auszuson-
dern. Das Wesentliche der allgemeinen Landes-
verwaltung ist, daß sich nirgends eine besondere