Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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wirken ein oder mehrere Ämter zusammen als Be- 
hörde, wodurch die Vollmacht der Staatsgewalt 
gegenüber dem Publikum, aber gleichzeitig das 
Staatsorgan selbst bezeichnet wird. Besteht die 
Behörde aus mehreren Ämtern, so können diese 
derart zusammenwirken, daß ein Beamter als das 
verantwortliche Haupt an der Spitze steht, die 
anderen nach seinen Anweisungen handeln müssen 
(bureaukratisches System), oder so, daß erst nach 
gemeinsamer Beratung durch Mehrheitsbeschluß 
der Wille der Behörde festgestellt wird (Kollegial- 
system). Auch in letzterem Falle sind aber die 
Subaltern- und Unterbeamten bureaukratisch 
untergeordnet. Folgerichtig durchgeführt ist in 
der Verwaltungsorganisation der Gegenwart keins 
der beiden Systeme, sondern man wählt nach Er- 
wägungen der Zweckmäßigkeit entweder das eine 
oder das andere. 
Der Geschäftskreis der unteren und mittleren 
Behörden ist nicht nur sachlich, sondern auch 
geographisch abgegrenzt, der der obersten Be- 
hörden umfaßt das ganze Staatsgebiet. 
Die Behörden handeln in wechselseitiger Über- 
und Unterordnung, jede untere ist der höheren 
gegenüber zum Gehorsam verpflichtet. Nur bei 
den richterlichen Behörden, die sachlich unab- 
hängig zu entscheiden haben, erscheint diese Ge- 
horsamspflicht besonders abgeschwächt. 
Dieses ganze System des Zusammenwirkens 
der Ämter und Behörden in dem ihnen ange: 
wiesenen Geschäftskreise und in wechselseitiger 
Über- und Unterordnung bezeichnet man gewöhn- 
lich als allgemeine Landesverwaltung. Doch 
‚pflegt man davon die Rechtsprechung, da sie be- 
sonderen Lebensbedingungen unterliegt, auszuson- 
dern. Das Wesentliche der allgemeinen Landes- 
verwaltung ist, daß sich nirgends eine besondere
	        
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