Object: Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

Reinheit u. Nichtigkeit d. Sprache im Rechtsleben. 0. 
über den Acker des A nicht zu gehen resp. zu 
fahren, und alle Kosten zu tragen resp. zu er- 
statten? Ist es nicht besser, ihm die Auflage zu 
machen, bei Strafe von 10 fl. über den Acker des 
nicht mehr zu gehen und bei Strafe von 20 fl. 
nicht mehr über denselben zu fahren, dann alle 
Kosten des Rechtsstreites allein zu tragen. Hier- 
bei könnte höchstens noch der Beisatz zu machen 
seyn: „und die vom Gegner bestrittenen Kosten 
diesem zu ersetzen.“ 
Schleicht sich nun gar ein „renp.“ in eine 
Bestimmung eines letzten Willens ein, so scheitert 
öfters alle Auslegungskunst, und weder Ulpian noch 
Cujaz mögen ausklügeln, was denn der Erblasser 
habe sagen wollen. — 
Ein sehr gebräuchlicher, aber ganz zu vermei- 
dender Ausbruck ist: „in concreto“. Setze man. 
doch dafür: „Im vorliegenden Falle“ — „im 
gegebenen Falle.“ — 
Mache man voch aus einem „Primrichter“ 
(den sinnlose Abschreiber sogar zu einem Pein- 
richter entstellen) einen „Unterrichter“; lasse man 
eine Sache sich nicht „accrochiren“, sondern „es 
sich darum handeln“ oder „dbrehen“; gebe man 
keine „Exception, Replik, Duplik“ sondern eine 
„Vernehmlassung, Gegen= und Schlußerklärung“ ab; 
drohe man kein „Compelle“ an (was dann wohl 
der Imperativ von compellere seyn soll 2), auch 
kein „Präjudiz“, sondern „einen Rechtsnachtheil“; 
setze man keine „peremtorische,“ sondern eine „aus- 
schließende“ Frist; lasse man sich nicht „contra 
lapsum katalium in integrum restituiren“, son- 
dern „gegen Ablauf der Nothfrist in den vorigen 
Stand einsetzen.“ 
Die zum Theil sehr fehlerhaft gebildeten Worte: 
„Probant, Probat, Produzent, Produkt, produk= 
tisch, Appellat, appellantisch, erceptivisch“ u. s. w. 
sind zu vermeiden, wenn man durchgehends im