Reinheit u. Nichtigkeit d. Sprache im Rechtsleben. 0.
über den Acker des A nicht zu gehen resp. zu
fahren, und alle Kosten zu tragen resp. zu er-
statten? Ist es nicht besser, ihm die Auflage zu
machen, bei Strafe von 10 fl. über den Acker des
nicht mehr zu gehen und bei Strafe von 20 fl.
nicht mehr über denselben zu fahren, dann alle
Kosten des Rechtsstreites allein zu tragen. Hier-
bei könnte höchstens noch der Beisatz zu machen
seyn: „und die vom Gegner bestrittenen Kosten
diesem zu ersetzen.“
Schleicht sich nun gar ein „renp.“ in eine
Bestimmung eines letzten Willens ein, so scheitert
öfters alle Auslegungskunst, und weder Ulpian noch
Cujaz mögen ausklügeln, was denn der Erblasser
habe sagen wollen. —
Ein sehr gebräuchlicher, aber ganz zu vermei-
dender Ausbruck ist: „in concreto“. Setze man.
doch dafür: „Im vorliegenden Falle“ — „im
gegebenen Falle.“ —
Mache man voch aus einem „Primrichter“
(den sinnlose Abschreiber sogar zu einem Pein-
richter entstellen) einen „Unterrichter“; lasse man
eine Sache sich nicht „accrochiren“, sondern „es
sich darum handeln“ oder „dbrehen“; gebe man
keine „Exception, Replik, Duplik“ sondern eine
„Vernehmlassung, Gegen= und Schlußerklärung“ ab;
drohe man kein „Compelle“ an (was dann wohl
der Imperativ von compellere seyn soll 2), auch
kein „Präjudiz“, sondern „einen Rechtsnachtheil“;
setze man keine „peremtorische,“ sondern eine „aus-
schließende“ Frist; lasse man sich nicht „contra
lapsum katalium in integrum restituiren“, son-
dern „gegen Ablauf der Nothfrist in den vorigen
Stand einsetzen.“
Die zum Theil sehr fehlerhaft gebildeten Worte:
„Probant, Probat, Produzent, Produkt, produk=
tisch, Appellat, appellantisch, erceptivisch“ u. s. w.
sind zu vermeiden, wenn man durchgehends im