g. 56 des Hypothekengesetzes. 173
preises vollständig bezahlt hat, weil ferner der Ueber-
nehmer als persönlich haftbarer Schuldner eintritt,
so glaubt der Laie mit der Veräußerung des Unter-
pfands wie der dinglichen so der persönlichen Haftung
ledig zu sein, obwohl die Zustimmung des Gläubi-
gers nicht erholt ist. Da wird er denn zuweilen
durch eine Schuldklage des Hypothekgläubigers in
recht unliebsamer Weise aus seinem Traume geweckt.
Insbesondere wiegen sich die Zwischeneigenthümer,
wie ich diejenigen nennen möchte, welche in die be-
reits bestehende Schuld eingetreten sind, in dem Ge-
danken, trotz der besondern Uebernahme der Schuld
sei das Eigenthum am Unterpfand Anfang wie Ende
ihrer Haftung. Es ist begreiflich, daß jene Ueber-
raschung laute Beschwerden hervorruft; sie sind jetzt
sogar im Rathsaale des gesetzgebenden Körpers er-
hoben worden und haben zu dem Antrag an die
Staatsregierung geführt, auf eine Abhilfe Bedacht
zu nehmen. Zweifellos liegt hier ein Fehler vor, der
dringend Besserung heischt. Es fragt sich nur, wo
er steckt und ob es zu seiner Beseitigung eines gesetz-
geberischen Eingriffs bedarf. Ich verneine die zweite
Frage in Uebereinstimmung mit dem Verfasser der
Eingangs genannten Schrift, ich weiche aber in der
Beantwortung der ersten ganz wesentlich von ihm ab.
Meines Erachtens ist die von ihm versuchte Lösung
juristisch unhaltbar, aber auch untauglich, dem prak-
tischen Bedürfniß genüge zu thun.
8.
Radlkofer vertritt folgenden Satz: Nach bayeri-
schem Hypothekenrechte wird der Erwerber einer Lie-
genschaft, welcher eine darauf lastende Hypothekschuld
besonders übernommen hat, durch die Weiterveräuße-
rung auch von seiner persönlichen Haftung frei, gleich-
viel ob er seinerseits wieder dem Nachfolger in gleicher
Weise die Hypothekschuld überbunden hat oder nicht.