Full text: Blätter für Rechtsanwendung. L. Band. (50)

g. 56 des Hypothekengesetzes. 173 
preises vollständig bezahlt hat, weil ferner der Ueber- 
nehmer als persönlich haftbarer Schuldner eintritt, 
so glaubt der Laie mit der Veräußerung des Unter- 
pfands wie der dinglichen so der persönlichen Haftung 
ledig zu sein, obwohl die Zustimmung des Gläubi- 
gers nicht erholt ist. Da wird er denn zuweilen 
durch eine Schuldklage des Hypothekgläubigers in 
recht unliebsamer Weise aus seinem Traume geweckt. 
Insbesondere wiegen sich die Zwischeneigenthümer, 
wie ich diejenigen nennen möchte, welche in die be- 
reits bestehende Schuld eingetreten sind, in dem Ge- 
danken, trotz der besondern Uebernahme der Schuld 
sei das Eigenthum am Unterpfand Anfang wie Ende 
ihrer Haftung. Es ist begreiflich, daß jene Ueber- 
raschung laute Beschwerden hervorruft; sie sind jetzt 
sogar im Rathsaale des gesetzgebenden Körpers er- 
hoben worden und haben zu dem Antrag an die 
Staatsregierung geführt, auf eine Abhilfe Bedacht 
zu nehmen. Zweifellos liegt hier ein Fehler vor, der 
dringend Besserung heischt. Es fragt sich nur, wo 
er steckt und ob es zu seiner Beseitigung eines gesetz- 
geberischen Eingriffs bedarf. Ich verneine die zweite 
Frage in Uebereinstimmung mit dem Verfasser der 
Eingangs genannten Schrift, ich weiche aber in der 
Beantwortung der ersten ganz wesentlich von ihm ab. 
Meines Erachtens ist die von ihm versuchte Lösung 
juristisch unhaltbar, aber auch untauglich, dem prak- 
tischen Bedürfniß genüge zu thun. 
8. 
Radlkofer vertritt folgenden Satz: Nach bayeri- 
schem Hypothekenrechte wird der Erwerber einer Lie- 
genschaft, welcher eine darauf lastende Hypothekschuld 
besonders übernommen hat, durch die Weiterveräuße- 
rung auch von seiner persönlichen Haftung frei, gleich- 
viel ob er seinerseits wieder dem Nachfolger in gleicher 
Weise die Hypothekschuld überbunden hat oder nicht.