3. Titel: Dinglicher Gerichtsstand. 25
ober dem höheren gestellt werden (Erk. v. 22. XII. 94 OBG. 27 198 u. v.
9. I. 97 OBG. 31 23). Das Gesetz kennt eine Reihe von Fällen, in denen
der Kreis= oder Stadtausschuß oder der Bezirksausschuß in Mitwirkung
bei den Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung zuerst in den
Formen des Beschlußverfahrens (LBG. 88 115 ff.), alsdann auf Antrag
eines Beteiligten (Klage oder Antrag auf mündliche Verhandlung) in
denen des Verwaltungsstreitverfahrens verhandelt (z. B. §# 68, 70, 77,
100, 115, 117, 140 usw. Zust G. u. § 19 des Ansiedelungs G. v. 15. VIII.
76); das Beschlußverfahren verwandelt sich in das Verwaltungsstreitverfahren,
die Beschlußbehörde wird Verwaltungsgericht. Sind nun die
für das Beschlußverfahren in Betracht kommenden Grundstücke in den
Bezirken mehrerer Beschlußbehörden gelegen, so bestimmt nach § 58 LVG.
der Regierungspräsident, der Oberpräsident oder der Minister des Innern
die zuständige Beschlußbehörde, je nachdem die Bezirke demselben Regierungsbezirke,
derselben Provinz, aber verschiedenen Regierungsbezirken,
oder verschiedenen Provinzen angehören. Sobald eine derartige Bestimmung
der Beschlußbehörde vorgenommen ist, verwandelt sich auf
Klage eines Beteiligten die Beschlußbehörde in das Verwaltungsgericht
von selbst, ohne daß der Bezirksausschuß oder das Oberverwaltungsgericht
die Bestimmung des erkennenden Gerichts noch vorzunehmen haben.
Wird dann ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des ernannten Kreisoder
Stadtausschusses eingelegt, so bedarf es ebenfalls keiner Beftimmung
des für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Bezirksausschusses,
da der dem erkennenden Kreis- oder Stadtausschuß übergeordnete
Bezirksausschuß gesetzlich zuständig ist (OVG. v. 17. I. 89 III 1015).
Ist entgegen den Vorschriften des 8 58 LVG. ein Kreisausschuß
vom Bezirksausschusse nicht bestimmt worden, hat vielmehr, ohne Einwendungen
der Parteien, der Kreisausschuß, bei dem die Klage angebracht
worden, erkannt, so hat der Bezirksausschuß in der Berufungsinstanz
die Vorentscheidung aufzuheben und es kann sofort in einer
Nebenverfügung (durch Beschluß) der zuständige Kreisausschuß bestimmt
werden, vor dem das Verfahren auf Antrag des Klägers zu wiederholen
ist. Die Klagefriften gelten nicht als versäumt.
Wenn der Bezirksausschuß oder das Oberverwaltungsgericht bei
Prüfung der Frage, welches Gericht mit der Entscheidung zu betrauen ist
6 58), Erhebungen anzustellen hat, so geschieht dies nicht in den Formen
des Verwaltungsstreitverfahrens. Die Behörden handeln als gerichtliche
Verwaltung. Der Beschluß, wodurch ein Gericht nach § 58 bestimmt
wird, ist endgültig. Ist es zweifelhaft, in welchen Bezirken die in
Betracht kommenden Grundstücke liegen, so darf nicht, wie beim Vorhandensein
mehrerer Wohnsitze, ein Gericht unter mehreren nach freiem Ermessen
gewählt werden, sondern die höhere Instanz hat den bestehenden
Zweifel selbst zu beseitigen und festzustellen, in welchem der fraglichen