Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

Reichsgericht  (Civilsachen).  443

und  nachgewiesenen  Kunden  direkte  Bestellungen  beim  Beklagten

gemacht  haben.“

Durch  dasselbe  Urtheil  ist  aber  auch  einer  Widerklage  des  Beklagten
stattgegeben  und  der  Kläger  verurtheilt:

„seit  dem  11.  Januar  1891  dem  Beklagten  alle  diejenigen  Personen,
bezw.  Firmen  aus  Stadt  und  Provinz  P.  und  diejenigen  Kaufgeschäfte
  mit  dem  Beklagten,  welche  Kläger  vermittelt  oder  durch

Nachweis  des  Beklagten  als  Verkäufers  von  Zündwaaren  veranlaßt

hat,  schriftlich  nachzuweisen.“

Der  Kläger  hat  der  Beklagten  demnächst  die  von  ihm  geforderten
Nachweise  zugehen  lassen  und  von  der  Beklagten  alsdann  unterm
6.  Dezember  1895  einen  Buchauszug  erhalten,  worin  die  provisionspflichtigen
  Geschäfte  auf  Grund  ihrer  Geschäftsbücher  einzeln  angegeben
sind.  Die  dem  Kläger  gebührenden  Provisionen  von  3  %  und  von  1½½
berechneten  sich  danach  auf  1404  Mk.  93  Pf.  und  auf  394  Mk.  60  Pf.  Die
Restforderung  des  Klägers  stellte  sich  nach  einem  von  der  Beklagten  aufgemachten
  Kontokorrente  auf  570  Mk.  40  Pf.,  ein  Betrag,  den  die  Beklagte
dem  Kläger  am  6.  Dezember  1895  bezahlt  hat.

Mit  der  gegenwärtigen  zweiten  Klage  macht  der  Kläger  geltend,  daß
die  Aufstellungen  der  Beklagten  Unrichtigkeiten  enthielten,  wodurch  er
benachtheiligt  sei.  In  dem  Verzeichnisse  der  provisionspflichtigen  Geschäfte
fehlten  verschiedene  Firmen  und  verschiedene  Einzelposten,  die  Kläger  näher
angiebt.  In  ihrem  Kontokorrente  aber  habe  die  Beklagte  den  Kläger
durch  unrichtigen  Saldovortrag  und  durch  Weglassung  von  Zinsen  und
von  Portobeträgen  geschädigt.  Den  Betrag,  der  ihm  hienach  noch  gutkomme,
  berechnet  der  Kläger  auf  676  Mk.  97  Pf.  Er  fordert  die  Verurtheilung
der  Beklagten  zur  Zahlung  dieser  Summe  nebst  Verzugszinsen,  verlangt
aber  auch  weiter,  daß  der  Beklagte  G.  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
des  Verzeichnisses  der  provisionspflichtigen  Geschäfte  eidlich  erhärte.

Die  Beklagten  haben  diese  Ansprüche  des  Klägers  bekämpft  und  eine
Widerklage  auf  Zahlung  von  2000  Mk.  nebst  Prozeßzinsen  erhoben.  Sie
machen  geltend,  daß  sie  dem  Kläger  schon  mehr  an  Provision  gezahlt
hätten,  als  ihm  zukäme,  weil  in  ihrer  Aufstellung  Geschäfte  mit  eingestellt
seien,  die  nicht  provisionspflichtig  wären  und  weil  außerdem  die  Beträge
der  Fakturen  ohne  jeden  Abzug  eingestellt  wären;  von  Rechtswegen  aber
sei  nicht  nur  der  Skonto  zu  kürzen,  den  sie  den  Kunden  vielfach  hätten
bewilligen  müssen,  sondern  vor  Allem  auch  die  von  ihnen  selbst  getragene
Fracht;  sie  hätten  nämlich  die  Waare  bis  P.  oder  doch  bis  B.  den  Kunden
frachlfrei  geliefert.  Den  Betrag,  den  der  Kläger  hienach  zu  viel  erhalten
habe  und  den  sie  nunmehr  zurückfordern,  berechnen  die  Beklagten  auf
1188  Mk.  49  Pf.  Außerdem  fordern  sie  Schadensersatz  in  Höhe  von