Reichsgericht (Civilsachen). 443
und nachgewiesenen Kunden direkte Bestellungen beim Beklagten
gemacht haben.“
Durch dasselbe Urtheil ist aber auch einer Widerklage des Beklagten
stattgegeben und der Kläger verurtheilt:
„seit dem 11. Januar 1891 dem Beklagten alle diejenigen Personen,
bezw. Firmen aus Stadt und Provinz P. und diejenigen Kaufgeschäfte
mit dem Beklagten, welche Kläger vermittelt oder durch
Nachweis des Beklagten als Verkäufers von Zündwaaren veranlaßt
hat, schriftlich nachzuweisen.“
Der Kläger hat der Beklagten demnächst die von ihm geforderten
Nachweise zugehen lassen und von der Beklagten alsdann unterm
6. Dezember 1895 einen Buchauszug erhalten, worin die provisionspflichtigen
Geschäfte auf Grund ihrer Geschäftsbücher einzeln angegeben
sind. Die dem Kläger gebührenden Provisionen von 3 % und von 1½½
berechneten sich danach auf 1404 Mk. 93 Pf. und auf 394 Mk. 60 Pf. Die
Restforderung des Klägers stellte sich nach einem von der Beklagten aufgemachten
Kontokorrente auf 570 Mk. 40 Pf., ein Betrag, den die Beklagte
dem Kläger am 6. Dezember 1895 bezahlt hat.
Mit der gegenwärtigen zweiten Klage macht der Kläger geltend, daß
die Aufstellungen der Beklagten Unrichtigkeiten enthielten, wodurch er
benachtheiligt sei. In dem Verzeichnisse der provisionspflichtigen Geschäfte
fehlten verschiedene Firmen und verschiedene Einzelposten, die Kläger näher
angiebt. In ihrem Kontokorrente aber habe die Beklagte den Kläger
durch unrichtigen Saldovortrag und durch Weglassung von Zinsen und
von Portobeträgen geschädigt. Den Betrag, der ihm hienach noch gutkomme,
berechnet der Kläger auf 676 Mk. 97 Pf. Er fordert die Verurtheilung
der Beklagten zur Zahlung dieser Summe nebst Verzugszinsen, verlangt
aber auch weiter, daß der Beklagte G. die Richtigkeit und Vollständigkeit
des Verzeichnisses der provisionspflichtigen Geschäfte eidlich erhärte.
Die Beklagten haben diese Ansprüche des Klägers bekämpft und eine
Widerklage auf Zahlung von 2000 Mk. nebst Prozeßzinsen erhoben. Sie
machen geltend, daß sie dem Kläger schon mehr an Provision gezahlt
hätten, als ihm zukäme, weil in ihrer Aufstellung Geschäfte mit eingestellt
seien, die nicht provisionspflichtig wären und weil außerdem die Beträge
der Fakturen ohne jeden Abzug eingestellt wären; von Rechtswegen aber
sei nicht nur der Skonto zu kürzen, den sie den Kunden vielfach hätten
bewilligen müssen, sondern vor Allem auch die von ihnen selbst getragene
Fracht; sie hätten nämlich die Waare bis P. oder doch bis B. den Kunden
frachlfrei geliefert. Den Betrag, den der Kläger hienach zu viel erhalten
habe und den sie nunmehr zurückfordern, berechnen die Beklagten auf
1188 Mk. 49 Pf. Außerdem fordern sie Schadensersatz in Höhe von