Full text : Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt. Erste Abtheilung. (1)

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Unter  „Usurpation“  versteht  der  heutige  Sprachgebrauch
eine  unrechtmäßige  Besitzergreifung,  d.  h.  eine  Besitzergreifung,  die
sich  auf  kein  Recht  gründet  2).  „Usurpirt“  neunen  wir  daher  eine
Staatsgewalt,  welche  von  einem  Subjekte  im  eigenen  Namen  thatsächlich
  in  Besitz  genommen  ist,  resp.  ausgeübt  wird,  ohne  daß  dieses
Subjekt  ein  Recht  auf  solchen  Besitz,  resp.  solche  Ausübung  derselben
hats).  Da  nun  aber  das  Subjekt  der  Staatsgewalt  ein  zwiefaches
ist,  nämlich  der  Staat  selbst  und  sein  Organ  4),  so  müssen  wir
zwei  Hauptfälle  der  Usurpation  unterscheiden:  entweder  hat  der
Staat  selbst  kein  Recht  der  Herrschaft  über  Diejenigen,  welche  er
faktisch  beherrscht  oder  zu  beherrschen  versucht,  oder  die  an  sich  berechtigte
  Herrschaft  des  Staats  wird  von  einer  Person  innegehabt,  welche
sich  die  Repräsentation  des  Staats  ohne  Recht  anmaßt.  Jeder  dieser
beiden  Hauptfälle  läßt  wiederum  zwei  Möglichkeiten  zu.  Die  Herrschaft
  des  Staates  kann  entweder  absolut  unberechtigt  sein,  weil  der
Cconcrete)  Staat  überhaupt  nicht  zu  Recht  besteht,  oder  nur  relativ,
d.  h.  in  Beziehung  auf  einen  Theil  seines  Gebiets,  resp.  seiner
Unterthanen:  ein  Beispiel  der  erstern  Möglichkeit  gibt  der  Belgische
Staat  von  der  Proklamirung  seiner  Unabhängigkeit  bis  zu  seiner
endlichen  Legitimirung;  als  Beispiele  der  relativen  Usurpation  führen
wir  an  die  Vereinigung  Venetiens  mit  Oesterreich  (1797),  die  Inkorporation
  des  nordwestlichen  Deutschlands  in  das  französische  Kaiserreich
  (1810).  Innerhalb  eines  Staates  führt  die  Usurpation  der
Staatsgewalt  entweder  eine  Veränderung  der  Staatsform  mit  sich
oder  läßt  die  Staatsform  unberührt,  je  nachdem  ein  dem  rechtmäßigen
Organ  der  Art  nach  gleiches  oder  ungleiches  Organ  sich  der  Herrschaft
  bemächtigt:  bei  der  Englischen  Revolution  von  1688,  der
französischen  von  1830  blieb  die  monarchische  Staatsform;  dagegen
trat  in  den  Jahren  1793  und  1848  in  Frankreich  die  Republik  an

 

2)  Usurpare  hat  in  der  Römischen  Rechtssprache  eine  vierfache  Bedeutung;
1.  —  häufig  gebrauchen;  2.  =  zum  Schutz  seines  Rechts  Gebrauchshandlungen
vornehmen,  also  den  Verjährungsbesitz  eines  Andern  unterbrechen;  3.  =  sich  ein.
Recht  anmaßen;  4.  =  sich  in  den  Besitz  einer  Sache  setzen,  auf  die  man  kein
Recht  hat.  Die  letzte  Bedeutung  ist  die  herrschende  geworden.

3)  Im  Wesentlichen  übereinstimmend:  Mohl,  Encyklopädie,  S.  235.  Heffter,
Völkerrecht,  S.  325,  definirt  die  Usurpation  als  „Souverainetät  de  facto“.

4)  Diese  in  der  jetzigen  Theorie  fast  allgemein  anerkannte  Wahrheit  ist  schon.
ausgesprochen  von  Hugo  Grotius,  De  J.  B.  et  P.,  II,  9,  8:  „Imperium  quod
in  rege  ut  in  capite,  in  populo  manet  ut  in  toto,  cuius  pars  est  caput“",  cs.
eod.  II,  16,  16.