I. Allgemeines.
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Welches Gesetz enthält die Bestimmungen
über die Anstellung oder Ausbildung
der höheren Verwaltungsbeamten?
Wie viele Prüfungen hat Jemand zu be—
stehen, wenn er höherer Verwaltungsbeamter
werden will?
Worin besteht die Vorbereitungszeit nach
den ersten Examen und wie lange dauert
sie:
Auf wen findet das Gesetz Anwendung?
Auf wen nicht?
Wer trifft deren Auswahl?
Wo finden wir die Bestimmungen über die
Landräthe?
Worauf bezieht sich der Absatz B des § 16
des Gesetzes vom 11. März 18797
Worauf erstreckt sich die zweite Prüfung?
Was heißt das „öffentliches, und Privatrecht“
Die besseren und kürzeren lateinischen Definitionen
lauten?
Das Gesetz betr. die Befähigung für den
höh. Verwaltungsdienst vom 11. März
1879.
Zwei.
2 Jahre bei den Gerichtsbehörden und
wenigstens 2 Jahre bei den Verwaltungsbehörden.
Auf die Berufung zu den Stellen: der
Abtheilungsdirectoren und Mitglieder
bei einer Regierung, der dem Ober-Präsidenten
und dem Regierungs-Präsidenten
zugetheilten höheren Beamten und
der Mitglieder der Bezirksausschüsse und
des Oberverwaltungsgerichts, welche die
Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst
haben müssen.
Auf die R. Psdtn., Justitiaren, technischen
Beamten der Regierung.
Die Staatsregierung.
In den Kreisordnungen (§ 74 der östlichen
Provinzen von 1872).
Auf die westlichen Provinzen, für welche
die Einführung der K. O. bereits geplant
war, in welchen aber noch nicht die geeigneten
Personen vorhanden waren,
welche zu Landräthen vorgeschlagen
werden konnten.
Sie ist eine schriftliche und eine mündliche
—, sie erstreckt sich (§ 7) auf das in
Preußen geltende öffentliche und Privatrecht,
insbesondere das Verfassungs= und
Verwaltungsrecht, sowie auf die Volkswirthschafts=
und Finanzpolitik.
Das öffentliche Recht bezieht sich auf die
Gesammtinteressen, das Privatrecht auf
die Privatinteressen.
Jus publicum, quod ad statum rei
publicae spectat —
Jus privatum, quod ad utilitatum singulorum
pertinet.
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