Full text : Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

I.  Allgemeines.

—

Welches  Gesetz  enthält  die  Bestimmungen
über  die  Anstellung  oder  Ausbildung
der  höheren  Verwaltungsbeamten?

Wie  viele  Prüfungen  hat  Jemand  zu  be—
stehen,  wenn  er  höherer  Verwaltungsbeamter
  werden  will?

Worin  besteht  die  Vorbereitungszeit  nach
den  ersten  Examen  und  wie  lange  dauert
sie:

Auf  wen  findet  das  Gesetz  Anwendung?

Auf  wen  nicht?

Wer  trifft  deren  Auswahl?

Wo  finden  wir  die  Bestimmungen  über  die
Landräthe?

Worauf  bezieht  sich  der  Absatz  B  des  §  16
des  Gesetzes  vom  11.  März  18797

Worauf  erstreckt  sich  die  zweite  Prüfung?

Was  heißt  das  „öffentliches,  und  Privatrecht“


Die  besseren  und  kürzeren  lateinischen  Definitionen
  lauten?

Das  Gesetz  betr.  die  Befähigung  für  den
höh.  Verwaltungsdienst  vom  11.  März
1879.

Zwei.

2  Jahre  bei  den  Gerichtsbehörden  und
wenigstens  2  Jahre  bei  den  Verwaltungsbehörden.


Auf  die  Berufung  zu  den  Stellen:  der
Abtheilungsdirectoren  und  Mitglieder
bei  einer  Regierung,  der  dem  Ober-Präsidenten
  und  dem  Regierungs-Präsidenten
  zugetheilten  höheren  Beamten  und
der  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse  und
des  Oberverwaltungsgerichts,  welche  die
Befähigung  zum  höheren  Verwaltungsdienst
  haben  müssen.

Auf  die  R.  Psdtn.,  Justitiaren,  technischen
Beamten  der  Regierung.

Die  Staatsregierung.

In  den  Kreisordnungen  (§  74  der  östlichen
Provinzen  von  1872).

Auf  die  westlichen  Provinzen,  für  welche
die  Einführung  der  K.  O.  bereits  geplant
war,  in  welchen  aber  noch  nicht  die  geeigneten
  Personen  vorhanden  waren,
welche  zu  Landräthen  vorgeschlagen
werden  konnten.

Sie  ist  eine  schriftliche  und  eine  mündliche
  —,  sie  erstreckt  sich  (§  7)  auf  das  in
Preußen  geltende  öffentliche  und  Privatrecht,
  insbesondere  das  Verfassungs=  und
Verwaltungsrecht,  sowie  auf  die  Volkswirthschafts=
  und  Finanzpolitik.

Das  öffentliche  Recht  bezieht  sich  auf  die
Gesammtinteressen,  das  Privatrecht  auf
die  Privatinteressen.

Jus  publicum,  quod  ad  statum  rei
publicae  spectat  —

Jus  privatum,  quod  ad  utilitatum  singulorum
  pertinet.

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