Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Berufung auf die göttliche Verleihung derselben war älter als 
dieser Aufschwung religiöser Anschauungen und Empfindungen, 
und schon in den verschiedensten Zeitaltern versucht worden, 
wenngleich mit dem traurigsten Erfolge da, wo eine bestimmte 
Stellung des Königthums und die Forderung unbedingten Ge- 
horsams gegen dasselbe auf diese Theorie gegründet werden 
sollte, nämlich in England. 
Hier hatte schon Heinrich VIII. die Usurpation der obersten 
Kirchengewalt durch die Forderung des natürlichen Gehorsams 
sichern wollen, welchen man ihm nächst Gott zu leisten habe.7 
Servile Lobredner, wie Thomas Cromwell, hatten den König 
sogar Gottes Ebenbild genannt, Ungehorsam gegen ihn als 
Ungehorsam gegen Gott bezeichnet 2) und den Satz des Rö— 
mischen Rechts „Quod principi placuit, legis habet vigorem“ 
auch für die staatsrechtliche Stellung des englischen Königs 
nutzbar zu machen 3) versucht. Dann war wieder dem jungen 
Könige Eduard VI. die gefährliche Lehre von dem göttlichen 
Ursprunge seiner Gewalt, von der ihm gewordenen Berufung, 
an Gottes Stelle über England zu regieren, eingeprägt wor- 
den ½), und endlich hatte das Stuart'sche Königshaus die ganze 
Theorie mit allen Consequenzen zu der Grundlage seiner Re- 
gierungspolitik gemacht. Jakob I. ist unerschöpflich gewesen 
in der Behauptung, daß seine Gewalt von Gott stamme, nicht 
von den Menschen, daß er Gottes Ebenbild sei und unbe- 
dingten Gehorsam gegen seine Verfügungen fordern dürfe 5), 
daß die Beschränkungen der monarchischen Machtvollkommen- 
1) Ranke, Englische Geschichte, 1, 189. 
2) Dahlmann, Geschichte der englischen Revolution, 5. Aufl., S. 64. 
3) Ebendas., S. 66. 
“) Ranke, a. a. O., I, 226. 
5) Dahlmann, a. a. O., S. 152; Ranke, a. a. O., II, 8, 9.
	        
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