Full text: Das Legitimitätsprincip.

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empfange, mit andern Worten: was Gott wolle, daß der 
Mensch thue, das lasse er ihm durch einen andern Menschen 
sagen und spreche so selbst zu ihm. Dieser Mensch, welcher 
die Gesetze verkündige, ist der Herrscher, d. h. er besitzt die 
Gewalt, welche will und wirkt für die Erhaltung der Gesell- 
schaft; der Wille dieser Gewalt heiße Gesetz, ihr Wirken Re- 
gierung. 1) Ihr Träger oder, wie Bonald es ausdrückt, ihr 
Eigenthümer 2), müsse unabsetzbar, seine Würde erblich sein, 
solle nicht die gesellschaftliche Ordnung zerstört oder gefährdet 
werden, wie dies in den Staaten mit populären Institutionen 
der Fall sei, welche aus der Gewalt eine stets aufhebbare und 
wählbare Function machten. ) 
Bonald verlangt aber nicht blos einen erblichen Reprä-= 
sentanten der Gewalt, sondern fordert auch, daß die Organe 
der Gewalt, nach seinem Ausdruck das Ministerium, erblich#), 
ja daß es unauslöschlich mit einem bestimmten Stande, am 
besten dem der Grundherren, verbunden sei 5), wie dies in den 
stärksten Gesellschaften des Alterthums und dann wieder in 
Frankreich der Fall gewesen. s) So kommt Bonald denn end- 
lich zu seinem in breiter Ausführlichkeit behandelten Lieblings- 
thema, nämlich „zu derjenigen Institution des öffentlichen 
Ministeriums, welche man Adel nanunte“. In ihm sieht er 
die geborenen Staatsdiener, eine Pflanzschule zu den besondern 
Functionen des Staatsdienstes, das Elitecorps in der Gesell- 
schaft, dessen Beispiel von regelndem und leitendem Einfluß 
1) Bonald, a. a. O., S. 64. 
2) Ebendas., S. 272. 
2) Ebendas., S. 58. 
4) Ebendas., S. 58. 
5) Ebendas., S. 258, 62. 
6) Ebendas., S. 59, 61, 62.
	        
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