Full text: Das Legitimitätsprincip.

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auf das Volk sein solle 1), in welches aber auch andere Fa- 
milien durch ausdrückliche Beförderung aufsgenommen werden 
können, wenn sie sich durch hinreichendes Vermögen und tadel- 
loses Betragen dieser Ehre würdig machen. 2) Dieses erb- 
liche Ministerinm, welchem ausschließlich die beiden adelichsten 
Gewerbe, nämlich die Functionen des Kriegers und des Rich- 
ters, übertragen werden müssen s), soll, um von der Mensch- 
heit unabhängig zu sein, nur von der Gewalt abhängen; die 
Unterthanen dagegen sind nur das Ziel des Willens der Ge- 
walt und des Wirkens des Ministeriums. "#) 
Aber Bonald begnügt sich nicht damit, einen nur von 
Gott abhängigen und durch Gottes Gebot beschränkten, d. h. 
einen durch die staatliche Rechtsordnung überhaupt nicht be- 
schränkten Monarchen und eine erbliche, wiederum nur von 
dem Monarchen abhängige Staatsdienerkaste zu ferdern und 
so das Volk zu dem in allen öffentlichen Dingen willenlosen, 
in keinem Lebensverhältnisse durch ein festes Recht geschützten 
Objecte der Gewalt und des Ministeriums zu machen. Er 
erklärt auch die Religion, d. i. nach seiner Meinung nur die 
katholische Kirche, für die Fundamentalconstitution jedes gesell- 
schaftlichen Zustandes und führt diese Behauptung dahin aus, 
der Staat müsse der Kirche gehorchen, d. h. er müsse die 
katholische Kirche als nothwendige Herrscherin oder doch we- 
nigstens als nützliche Bundesgenossin betrachten; denn sie ver- 
theidige die Gewalt des Staats. 5) Ebendeshalb verlangt 
Bonald auch für die Kirche ausgedehnten Grundbesitz: erst 
1) Bonald, a. a. O., S. 66, 67. 
2) Ebendas., S. 280. 
:) Ebendas., S. 368, 369. 
") Ebendas., S. 272, 273. 
) Ebendas., S. 299, 300.
	        
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