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male alter Herrscherhäuser werden, aber aufhören, das recht-
liche Charakteristicum bestimmter Dynastien zu sein, und weit
entfernt, in der Ableitung der Souveränetät aus Gottes Willen
einen Schutz gegen die Ableitung der fürstlichen Gewalt aus
dem Volkswillen zu finden, muß Malte-Brun vielmehr die gött-
liche Sanction auch dem usurpatorischen Geschlechte zusprechen,
sobald dasselbe vom Volke als ein rechtmäßiges betrachtet, seine
Beseitigung als ein widerrechtlicher Gewaltact angesehen wird.
Malte-Brun denkt in seiner phrasenvollen Schrift an keine
dieser Consequenzen seiner eigenen Meinung; er folgt lediglich
der von der Heiligen Allianz, von Chateaubriand, Bonald,
„dem Plato“ der Restauration, und andern vorgezeichneten
Spur, verliert hierbei überdies sein Ziel fortwährend aus den
Augen und schreibt in Wahrheit nicht über die Legitimität,
sondern entwirft ein verhältnißmäßig liberales Programm, in
dem er Decentralisation der Verwaltung, Selbständigkeit der
Corporationen u. dgl. als nothwendige logische Forderungen
des Legitimitätsprincips darzustellen versucht. Weniges von
seinen Ausführungen ist ihm eigen, das meiste verschwommen
und unklar; aber dadurch ist Malte-Brun für die Zeit der
hauptsächlichsten Wirksamkeit der Heiligen Allianz charakte-
ristisch, daß er das göttliche Recht der legitimen Herrscher mit
vollem Bewußtsein zum Ausgangspunkte seiner sonst werthlosen
Betrachtungen macht.
Daß man die Lehre von dem göttlichen Rechte der Herr-
scher nicht für unverträglich mit gewissen Freiheiten hielt, geht
aus der letztgenannten Schrift ebenso wie aus de Maistre's
Werken hervor. Wie Malte-Brun einem Selfgovernment der
Gemeinden 1), einer die demokratischen wie aristokratischen
) Malte-Brun, a. a. O., S. 210, 211.
Brockhaus, Legitimitätsprincip. 8