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gehalten, wie das von Ranke 1) angeführte Wort bezeugt:
„Nimm uns die Rechte des Kaisers und wer kann noch sagen:
dieses Haus ist mein, dieses Dorf gehört mir an?“ Ja, diese
Lehre war sogar in einzelnen Ländern, besonders in England,
mit vollem Bewußtsein zu der später allerdings nur in der
Form einer Fiction fortlebenden Basis nicht blos alles Grund-
besitzes, sondern auch der Monarchie erhoben worden. 2)
Der Wille Gottes und das Eigenthumsrecht am Lande
und an der diesem adhärirenden Herrschaft, beziehentlich an
dieser letztern allein, waren somit Begründungsarten des mon-
archischen Rechts schon früher gewesen, ehe noch in England
und später in Frankreich der in Unterwerfungs= und Gesell-
schaftsverträgen ausgesprochene Wille des Volks als die Be-
gründung des Staats, der Staatsgewalt und der Staatsver-
fassung verkündigt und angesehen wurde. Jetzt tauchte mit
dem Legitimitätsprincip und der Nothwendigkeit, den Menarchen
gegen die zudringlichen Forderungen eines in der Theorie
wenigstens radicalen Constitutionalismus zu sichern, auch die
alte Lehre wieder auf, und fand, wie in den Wiener Verträgen
eine stillschweigende, so in der Literatur und der politischen
Praxis eine ausdrückliche Anerkennung.
Zwar geben uns öffentliche Actenstücke kaum einen Beleg
1) Reformationsgeschichte, I, 53.
2) Blackstone, Commentaries on the laws of England, Bd. 2,
Kap. 4, S. 50, 51: „It became a fundamental maxim and necessary
principle, though in reality a mere fiction, of our English tenures,
that the king is the universal lord and original proprietor of all
the lands in the kingdom and that no man doth or can possess
any part of it, but what has mediately or immediately been derived
as à gift from him, to be held upon feodal services.“ Fischel, Die
Verfassung Englands, 2. Aufl., S. 126.