Full text: Das Legitimitätsprincip.

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gehalten, wie das von Ranke 1) angeführte Wort bezeugt: 
„Nimm uns die Rechte des Kaisers und wer kann noch sagen: 
dieses Haus ist mein, dieses Dorf gehört mir an?“ Ja, diese 
Lehre war sogar in einzelnen Ländern, besonders in England, 
mit vollem Bewußtsein zu der später allerdings nur in der 
Form einer Fiction fortlebenden Basis nicht blos alles Grund- 
besitzes, sondern auch der Monarchie erhoben worden. 2) 
Der Wille Gottes und das Eigenthumsrecht am Lande 
und an der diesem adhärirenden Herrschaft, beziehentlich an 
dieser letztern allein, waren somit Begründungsarten des mon- 
archischen Rechts schon früher gewesen, ehe noch in England 
und später in Frankreich der in Unterwerfungs= und Gesell- 
schaftsverträgen ausgesprochene Wille des Volks als die Be- 
gründung des Staats, der Staatsgewalt und der Staatsver- 
fassung verkündigt und angesehen wurde. Jetzt tauchte mit 
dem Legitimitätsprincip und der Nothwendigkeit, den Menarchen 
gegen die zudringlichen Forderungen eines in der Theorie 
wenigstens radicalen Constitutionalismus zu sichern, auch die 
alte Lehre wieder auf, und fand, wie in den Wiener Verträgen 
eine stillschweigende, so in der Literatur und der politischen 
Praxis eine ausdrückliche Anerkennung. 
Zwar geben uns öffentliche Actenstücke kaum einen Beleg 
1) Reformationsgeschichte, I, 53. 
2) Blackstone, Commentaries on the laws of England, Bd. 2, 
Kap. 4, S. 50, 51: „It became a fundamental maxim and necessary 
principle, though in reality a mere fiction, of our English tenures, 
that the king is the universal lord and original proprietor of all 
the lands in the kingdom and that no man doth or can possess 
any part of it, but what has mediately or immediately been derived 
as à gift from him, to be held upon feodal services.“ Fischel, Die 
Verfassung Englands, 2. Aufl., S. 126.
	        
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