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rung für ein Sicherheitsmittel gegen den gewaltthätigen Fürsten,
zu dessen Wirksamkeit es „keiner Rottirungen, keines Kriegs,
sondern nur einer mehr verbreiteten Rechtschaffenheit“ bedürfe.ß)
Weiter rechtfertigt er einen thätlichen Widerstand gegen den
Misbrauch der Gewalt, die Selbsthülfe, auf das entschiedenste,
ja behauptet, sie sei nicht blos nach göttlichen und menschlichen
Gesetzen, nach Vernunft und Erfahrung erlaubt, sondern „so-
gar gewissermaßen Pflicht“ und zu allen Zeiten mit Recht als
eine Tugend anerkannt worden, weil sie die Herrschaft des
göttlichen Gesetzes handhabe und befördere. ) Als ein drittes
Schutzmittel bezeichnet Haller die Anrufung anderer und die
hierauf von diesen geleistete Hülfe, und als äußerstes, letztes
Mittel, sich gegen einen frevelhaften Fürsten zu sichern,
empfiehlt er alles Ernstes eine außerordentlich harmlose Art
der Selbsthülfe, die Flucht. ) Ueberdies sieht er in der
Pflicht der Fürsten zur Einhaltung der unklaren oder dürftigen
Behauptungen, welche von ihm für natürliche oder göttliche
Gesetze ausgegeben werden, eine Sicherung der Unterthanen,
obgleich für die Beobachtung dieser Gesetze keine andere Ge-
währ als die rein zufällige einer Gewissensregung besteht.
Endlich erbaut Haller eine ganze Reihe von Schranken der
fürstlichen Gewalt durch die Behauptung, daß die Befugnisse
der Fürsten, weil sie nur aus deren eigenen natürlichen und
erworbenen Rechten, aus Freiheit und Eigenthum flössen, auch
durch diese beschränkt seien; denn ein Fürst sei von Rechts
wegen nur Herr über seine eigene Sache und regiere auch im
Grunde nur diese. Er dürfe aber weder mit dem Eigenthum
1) Restauration der Staatswissenschaften, I, 411, 413, 414.
2) Ebendas., I, 415, 422, 423.
„:) Ebendas., I, 429 fg.