Full text: Das Legitimitätsprincip.

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seiner Unterthanen wie mit dem seinigen umgehen, noch die 
jedem Menschen aus Gottes Gnaden zustehende Freiheit ver- 
kümmern. Vielmehr sei der Fürst dem Gesetze der Gerechtig- 
keit unterworfen, welches von ihm fordere, daß er niemand 
beschädige, fremde Rechte nicht kränke, jedem das Seine lasse 
oder das Seine gebe. 1) 
Aber dem Hauptsatze und Fundamente seiner Lehre von 
der gottbegnadigten, auf Grundbesitz begründeten, einer ver- 
fassungsmäßigen Beschränkung schlechterdings unfähigen 2) Ge- 
waltherrschaft gegenüber sind diese Schranken der fürstlichen 
Gewalt vollständig nichtssagend; denn das den Unterthanen 
in umfassendster Weise zugesprochene Recht der Selbsthülfe ist 
keine ununterbrochen oder nur regelmäßig wirkende, in recht- 
lichen Formen zu Tage tretende Beschränkung der monarchischen 
Gewalt. Dem Volke wird durch dasselbe keineswegs die Auf- 
rechthaltung des von dem Fürsten verletzten Rechts garantirt; 
vielmehr kann das Recht der Selbsthülfe entweder nur dadurch 
wirksam sein, daß es infolge seines bloßen Vorhandenseins den 
Staat mit zeitweiser Anarchie bedroht, falls die bestehende 
Ordnung der Dinge geändert oder verletzt werden sollte, oder 
dadurch, daß es in offener Revolution geltend gemacht wird 
und die vorhandene Staatsform geradezu vernichtet, um statt 
der verletzten Rechtsordnung eine neue zu errichten. Die 
wohlerworbenen und natürlichen Rechte der Unterthanen aber 
sind wol eine Grenze der Staatsgewalt, wenn der Souverän 
durch die Verfassung, durch unabhängige Gerichte und stän- 
dische Körperschaften von ihrer Verletzung abgehalten ist; dem 
absoluten Herrscher gegenüber haben sie den Charakter einer 
1) Restauration der Staatswissenschaften, II, 377, 378. 
2) Ebendas., I, 436. 
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