Full text: Das Legitimitätsprincip.

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zu dauernder Herrschaft gelangt: der Staat ist trotz Haller 
ein Staat, die Souveräne trotz de Maistre Menschen ge- 
blieben, die ihr Recht auf den Thron wohl in frommer De- 
muth auf Gott zurückführen mögen, ohne sich deshalb in eine 
von der staatsrechtlichen Stellung wirklicher Monarchen ver- 
schiedene halb himmlische Ausnahmestellung emporschwingen 
zu können. 
Aber gerade, weil alle diese Theorien der Reaction 
sammt der Heiligen Allianz und dem Legitimitätsprincip die 
Bildung moderner Staaten und constitutioneller Ordnungen 
zu hindern nicht vermochten, mußte der Inhalt der königlichen 
Macht sorgfältig bestimmt werden. Die Behauptung, daß 
das Recht des Souveräns auf die Herrschaft nicht vom Volke 
herrühre, enthielt noch keine Bestimmung über die Ausübung 
oder über den Umfang dieser Herrschaft, und für den schranken- 
losen Despotismus, welchen viele Schriftsteller für die legi- 
timen Fürsten als die nothwendige Folge ihrer Legitimität in 
Anspruch nahmen, hatten in Europa nur sehr wenige Staa- 
ten noch Raum. 
So construirte man denn das sogenannte monarchische 
Princip als die Lehre von dem Minimum von Rechten, welche 
dem Landesherrn unter jeder Bedingung, also vor allem in 
dem sogenannten constitutionellen Staat verbleiben mußten. 
Die französische Charte, mit welcher sich Ludwig XVIII. 
auf dem Throne seiner Väter wieder einführte, war bereits 
als ein Ausdruck des Begriffs aufzufassen, welchen man ur- 
sprünglich in dem Souveränetätsbegriffe enthalten glaubte 1) 
und später als monarchisches Princip bezeichnet hat: sie be- 
1) Zachariä, Deutsches Staats= und Bundesrecht, 3. Aufl., I, 
53, 81.
	        
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