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zu dauernder Herrschaft gelangt: der Staat ist trotz Haller
ein Staat, die Souveräne trotz de Maistre Menschen ge-
blieben, die ihr Recht auf den Thron wohl in frommer De-
muth auf Gott zurückführen mögen, ohne sich deshalb in eine
von der staatsrechtlichen Stellung wirklicher Monarchen ver-
schiedene halb himmlische Ausnahmestellung emporschwingen
zu können.
Aber gerade, weil alle diese Theorien der Reaction
sammt der Heiligen Allianz und dem Legitimitätsprincip die
Bildung moderner Staaten und constitutioneller Ordnungen
zu hindern nicht vermochten, mußte der Inhalt der königlichen
Macht sorgfältig bestimmt werden. Die Behauptung, daß
das Recht des Souveräns auf die Herrschaft nicht vom Volke
herrühre, enthielt noch keine Bestimmung über die Ausübung
oder über den Umfang dieser Herrschaft, und für den schranken-
losen Despotismus, welchen viele Schriftsteller für die legi-
timen Fürsten als die nothwendige Folge ihrer Legitimität in
Anspruch nahmen, hatten in Europa nur sehr wenige Staa-
ten noch Raum.
So construirte man denn das sogenannte monarchische
Princip als die Lehre von dem Minimum von Rechten, welche
dem Landesherrn unter jeder Bedingung, also vor allem in
dem sogenannten constitutionellen Staat verbleiben mußten.
Die französische Charte, mit welcher sich Ludwig XVIII.
auf dem Throne seiner Väter wieder einführte, war bereits
als ein Ausdruck des Begriffs aufzufassen, welchen man ur-
sprünglich in dem Souveränetätsbegriffe enthalten glaubte 1)
und später als monarchisches Princip bezeichnet hat: sie be-
1) Zachariä, Deutsches Staats= und Bundesrecht, 3. Aufl., I,
53, 81.